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Tipps zur Stellungnahme und Verhalten beim §170
#6
(06-02-2013, 01:14)sorglos schrieb: Der Beschuldigte muss nicht seine Unschuld "klarstellen" - er schweigt. Mach alles, wo du einen "Drang" verspürst nicht ohne Rücksprache mit deinem Strafverteidiger! Auch die Hinweise von @Camper nur über deinen Anwalt. Strafrecht ist was völlig anderes als Familienrecht!

Den Anwalt informiere ich durch Kopien meiner Schreiben, dass ich tätig geworden bin.

Auch er braucht erst mal Rückendeckung durch das Justizministerium. Sonst kann es in die Hose gehen.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: Tipps zur Stellungnahme und Verhalten beim §170 - von Camper1955 - 06-02-2013, 04:38

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