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Unterhaltspflichtverletzung §170 Stgb
#22
(06-02-2013, 20:04)Das Nerdliche Orakel schrieb:
(06-02-2013, 19:47)holterdipolter schrieb: Diese "Dehnbarkeit" führte in meinen Fall zu der perversen Situation, dass wenn ich den vollen Unterhalt gezahlt hätte, er über die Bedarfsgemeinschaft, in der das Kind die ganze Zeit mit der Mutter lebt, wieder auf den Sozialhilfesatz für das Kind heruntergerechnet werden würde, der Gesetzgeber also genau den Tatbestand so erfüllt, wie er mich verurteilte.
Warum zahlt der Sozialstaat überhaupt etwas für dein Kind? Mit dieser Begründung würde sich jeder strafbar machen, der nicht mehr als den Sozialhilfesatz an dein Kind zahlt.
Das Argument ist nicht zu retten. Überlass die Juristerei den Juristen, die haben den größeren Kopf.

Ich argumentiere da auf die altbewährte Art. Wer die Musik bestellt, muss zahlen. Du hast nicht darum gebeten, dass das Kind bei deiner Exe ist. Deshalb musst du auch nichts zahlen. Wenn einer will, dass du für dein Kind sorgst, dann soll er dir das Kind überlassen.

Genau das ist ja "das Perverse", per Gesetz lag es nicht in meinen Ermessen, als Vater eines nichtehelichen Kindes irgend etwas zu entscheiden, und damals konnte ich nur Antrag auf das Umgangsrecht per §1711 stellen.

Das Kind wird dieses Jahr 18, die Kindsmutter hat es geschafft seit der Geburt des Kindes von Sozialleitungen zu leben (bei gleicher Ausbildung wie ich). Während der Zeit arbeitete sie offiziell nur 6 Monate auf 50 Prozent, 2 Monate auf 400 Eurobasis und in einigen Zeitabstand nochmal 2 Monate auf 400 Eurobasis. Maßgeblich unterstützt wurde sie dabei vom Jugendamt.
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RE: Unterhaltspflichtverletzung §170 Stgb - von g_r - 05-02-2013, 16:42
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