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Unterhaltspflichtverletzung §170 Stgb
#18
(05-02-2013, 20:52)Leutnant Dino schrieb: @Ibykus
Das ist ja ein dehnbarer Gummi. Da liegt der Lebensbedarf mitunter oberhalb des Existenzminimum. Das wundert mich ziemlich stark, denn das Strafgesetzbuch sollte für alle gleich sein, unabhängig vom Einkommen, sozialer Status etc. Ein Richter kann sich nach dieser Argumentation nett austoben.

Der Lebensbedarf sollte dann aber auch nachgewiesen werden. Wenn die Kinder schon von Anfang an Unterhaltsvorschuss bekommen, wie in meinem Fall, dann liegt der Lebensbedarf nicht höher. Die Unterhaltsberechtigten kommen seit Jahren mit diesem Geld schließlich aus.

Ich hatte den §170 auch so verstanden, dass wenn ich den Sozialhilfesatz zahle keine Strafbarkeit gegeben sei. In der ersten Instanz verurteilte man mich zu 11 Monaten auf Bewährung, in der zweiten zu 60 Tagessätzen Geldstrafe, die Berufung wurde verworfen.

Diese "Dehnbarkeit" führte in meinen Fall zu der perversen Situation, dass der Staat bei Zahlung des vollen Unterhalts machen würde und auch bereits machte, wofür er mich verurteilt hat. Z.B. zahlte ich im ersten Jahr das geforderte, über die Bedarfsgemeinschaft wurde das Einkommen des Kindes, das ja aus meinen Unterhalt und dem Kindergeld bestand auf den Sozialhilfesatz heruntergerechnet um mit dem Überschuss die Sozialhilfeleistungen für die Kindsmutter zu kürzen. Mich hat man dann verurteilt, obwohl meine Zahlungen am Sozialhilfesatz orientiert waren, so dass sich für die Bedarfsgemeinschaft nichts ändern würde, würde ich mehr zahlen. Es würde nur der gesetzgebende Verein mehr von mir abschöpfen.

Und das, obwohl ich von Anfang an bereit gewesen wäre, das Kind hälftig oder auch ganz zu betreuen.

Ich werde wohl demnächst die Urteile zur Information doch noch hier im Forum posten, evtl. hat der eine oder andere etwas davon.
Etwas problematisch ist das Anonymisieren, allein das zweitinstanzliche Urteil hat fast 30 Seiten, und ohne meine ganze Geschichte zu kennen, kann auch einiges fehlinterpretiert werden.
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