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Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.03.2013
#16
(13-12-2012, 18:02)borni schrieb: Das ist inhaltlich genau dasselbe und bietet für die Richter weiterhin freies Schussfeld, nach Belieben (einzelfallbezogen) zu entscheiden.

Ersteres Nein, letzteres teilweise. Wie es in der Begründung heisst: Nun erfolgt die Ehedauer als eigenständige Nennung eines Tatbestandsmerkmals für die Billigkeitsmaßstäbe. Eine lange Ehe macht es nunmehr unbillig, den Unterhalt herabzusetzen. Sie ist nicht mehr bei den Nachteilen eingereiht, sondern selbst zum Faktor geworden, der keinen Nachteil mehr bewirken muss um zu gelten.

Verhindert wird auch die Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf. Die Chefarztgattin bleibt jetzt ausdrücklich Chefarztgattin. Diesen umgedrehten plakativen Leitsatsatz der Reform von 2008 hat man freilich auch nicht in der Presse gelesen, Granold und ihrer Seilschaft weiss sehr genau dass sie damit nicht auf Zustimmung der Gesellschaft stösst. Also muss man alles ratzfatz durchziehen damit gar nicht erst gross diskutiert wird, gut eingefädelt mit offensichtlich genauen Vorlagen an befreundete Zeitungen und schnell beschlossen.

Granold behauptet (fälschlicherweise), ein "Automatismus" einer Unterhaltsbeschränkung wäre nicht beabsichtigt gewesen. Der wurde zwar in der Rechtssprechung eh nie eingehalten, aber nun wird die Linie noch stärker in Richtung eines Automatismus in Richtung grenzenlosem Unterhalt bei langen Ehen verschoben. Der grösste Witz in der Gesetzebegründung von Granold ist aber dieser Absatz, denn die Urteile der Gerichte kann auch sie nicht weglügen:

"Auch der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Eine derartige Verpflichtung der Ehegatten zur nachehelichen Solidarität führt zu einem Ausgleich angesichts einer „fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten“ (BGH, FamRZ 2003, 590, 592). Diese Linie verfolgen nunmehr – soweit ersichtlich – auch die Instanzgerichte."

Frau Granold weiss also ganz genau, dass ihre Gesetzänderung tatsächlich überflüssig ist weil ihr Gejammere angesichts der BGH-Entscheidungen überhaupt keine Grundlage hat, nichtsdestotrotz verspritzt sie ihr Gift ins BGB hinein, um auch ja doppelt und dreifach Chancen auf Unterhaltsreduzierung zu verhindern. Ich kann mir das nur so erklären, dass sie und ihre anderen schwarzlila Kaffetischfreundinnen die Hosen voll haben, dass die Gesellschaft irgendwann die Fusspflege-Hausmütterchen und die Ansprüche der Chefarztgattinnen kritischer sieht und die alte Formulierung dann Wege bietet, dem daraus resultierenden Unterhaltsschwachsinn eher ein Ende zu machen.


Zur einkommensstarken Frau und Eltern: Lieber werde ich durch eine reiche Frau für vermögend erklärt, die dadurch indirekt für ihre Schwiegereltern zahlen muss wie wenn ich für Schwiegereltern zahlen muss. Das Prinzip ist immer dasselbe, Einkommen durch Leistung führt zum gnadenlosen Durchgriff und Sippenhaft auf dieses Einkommen. Da pfeife ich doch auf die mühsame Erwirtschaftung und lasse andere zahlen.
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RE: Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.03.2013 - von p__ - 14-12-2012, 12:52
RE: Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.03.2013 - von Touran - 19-03-2013, 00:11

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