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Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern
#14
(03-04-2012, 14:49)Ibykus schrieb: Nichts hat sich mit diesem Entwurf geändert!
Er erfordert -wie schon früher- eine Kindeswohlprüfung, wenn die Mutter widerspricht.

Die Hürde dieser Prüfung liegt ganz klar niedriger als nach dem BVerfG-Urteil, darin liegt der Fortschritt und das war auch der wesentliche Punkt, der nach der Koalitionsvereinbarung noch unklar geblieben war. Nochmal: "Anders als nach der Übergangsregelung des BVerfG im Beschluss vom 21. Juli 2010 ist keine positive Feststellung erforderlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht.".

Je weiter der Schritt jetzt, desto kürzer der noch verbleibende Weg zur gemeinsamen Sorge ab Geburt. Das wird auch von den Vätern selbst abhängen. Wenn von den 50%, die bis jetzt noch vor der Tür stehen die grosse Mehrheit nun die gemeinsame Sorge will, löst sich z.B. das Argument von den angeblich desinteressierten Vätern auf.

Wenn die unbedingt einen Gerichtsvorgang draus machen wollen, bittesehr. Den Nachteil dieses Dünnpfiffs können wir den Gerichten gleich zu Beginn des Inkrafttretens zurückstrahlen, indem wir die Richter mit einer DDOS-Sorgerechts-Attacke nerven. Immerhin können auf einen Schlag etwa 200000 bis 400000 Väter mit einem kurzen Satz das gerichtliche Verfahren zur Herstellung der gemeinsamen Sorge einleiten. Urlaubssperre im Amtsgericht :-)

Ich werde das natürlich auch tun, für Altfälle gibts keine Sonderregelung - noch ein Vorteil. Mit der BVerfG-Schwelle war ich noch chancenlos weil die Ex konsequent schweigt, jetzt sind zumindest wieder Chancen vorhanden.
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RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter - von p__ - 03-04-2012, 15:29

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