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Einstweilige Anordnung (Kontaktverbot) - Wie reagieren ?
#14
Hallo,

vielen Dank für die spontanen und zT sehr umfangreichen Kommentare/Tips !
Hab schon einen Plan (siehe II), aber brauche noch weiter Eure Hilfe !

I Ausgangsituation(Update)
- Es gibt eine gerichtliche Umgangsvereinbarung (von mir angestossen), die zu 70% funktioniert. Inhaltlich ist sie mir zu wenig, dem Kleinen zu wenig, aber das ist eine andere Baustelle.
- Es gab auch bereits x Wochen Familienberatung (auch von mir terminiert )  gute Ansätze , aber Vereinbarungen werden zum Teil von der Ex nicht einhgehalten
- Gespräche vorm JA (ergebnislos) fanden vor der Umgangsvereinbarung statt

II Mein Vorgehen
- Werde ohne Anwalt zum Termin erscheinen, ihn aber tel. vorab ins Bild
setzen (Vielleicht änder ich da auch noch meine Meinung, aber nach den l
letzten Erfahrungen bin ich mir eher selbst von Nutzen)
- Werde auch keine expliz. Schriftl.Gegendarstellung einreichen. Weil : 1. Diese kann aufgrund der Schwierigkeit des Sachverhalts nur ellenlang und emotional ausfallen. 2. Ich hab nicht in allen Punkten 100% wasserdichte Argumente. Einiges könnte man „so oder so“ sehen. Muss also vor Gericht ein paar gute mdl. Punkte machen und den Rest evtl. nicht zur Sprache kommen zu lassen. 3. Es ist Praxis des zuständigen FG, vor einer mündlichen Anhörung nicht lange Schriftsätze auszutauschen (so von meinem RA bestätigt)  Ich bin mir natürlich der Gefahr bewußt, in der Anhörung nicht alles so darlegen zu können wie auf 10 Seiten Papier und evtl auch von gegnerischer RAttin das Wort abgeschnitten zu bekommen. Aber mittlerweile kenne ich diese taktik und werde mich darauf einstellen.


III Meine offenen Fragen

- Nur zur Sicherheit: Es handelt sich bei einer Einstweiligen Anordnung um einen Beschluß, nicht um eine Vereinbarung, nicht wahr? Das heißt, wenn ich mit der Auffassung des Gerichts i d Anhörung nicht einverstanden bin, nützt mir das gar nichts. Mir bleiben nur die Rechtsmittel?
- das evtl. zeitnah eingelegte Rechtsmittel (Beschwerde gem, § 58 ff. FamFG) setzt die Vollziehung nicht aus, oder?
- Angenommen, es kommt zu einer EA: Wie sieht die Beweislast bei Verstößen aus ?
Ich unterstelle mal Boshaftigkeit und die Ex bringt mit einfacher eidesstattl. Versicherung einen Verstoß zur Anzeige. Worst case: Ordnungsgeld nicht beitreibbar  Knast?
- wichtig: Wie sieht es mit „zufälligen“ Begegnungen aus? (Bäcker,Tankstelle, Supermarkt, Sportplatz ) . Muß ich mich bei Erscheinen entfernen oder umgekehrt darf das Gelände nicht betreten? (Alles schon dagewesen…die Welt ist klein!) Noch dazu: Dorffeiern, Kirche, Laternenumzug . Ist mir das dann Alles untersagt oder muss ich nur zusehen, dass ich als Erster da bin ?

Bin sehr gespannt/
Danke !
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RE: Einstweilige Anordnung (Kontaktverbot) - Wie reagieren ? - von StayinAlive12 - 14-09-2012, 01:35

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