21-05-2012, 09:14
(20-05-2012, 21:50)p schrieb: Ohne Beschlussbegründung?!die ist nur im Urteil:
Gründe:
I. Die Angeklagte hat in dem Temin zur Hauptverhandlung ihren Einspruch gegen den Strafbefehl vom ......wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. HInsichtlich des Sachverhalts und der angewendeten Vorschriften wird auf den Strafbefehl vom ... Bezug genommen.
II. Nach einer Gesamtschau aller Umstände erschien ess ausreichend,, die Angeklagte gmaäß §59 StGB zu verwarnen und die Verurteilung zu der an für sih tat- und schuldangemeessene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 € vorbehalten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §465 Abs. 1 StPO
Viele Grüße