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Unterhalt an uneheliches Kind ?
#2
Hallo sigure,

es zählt das Gesamteinkommen (brutto) für die Unterhaltsberechnung, also auch Tantiemen/Uralubsgeld/Weihnachtsgeld, abzüglich Lohnsteuer/Sozial- und Krankenversicherungen, berufbsdingte Aufwendungen, bestehende private Altersvorsorge.
Die Mutter hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt (BU), gemäß § 1615l BGB, für mindestens drei Jahre, ab Geburt und verlängert sich ggf. aus Billigkeitsgründen (Kind-, Elternbezogen).
Der Kindesunterhalt (i.H.v. 823€), für die drei minderjährigen Kinder, ist vorrangig zu bedienen.
Deine Kredite (380€) werden zur Berechnung des BU nur dann berücksichtigt, wenn deine Ex-Freundin davon direkt profitiert oder sie für dich unausweichlich (beruflich bedingt) sind (haste dir nen schicken Beamer unter die Wohnzimmerdecke geschraubt, muss der wohl nun weg).
Soweit ich es verstanden hatte sind 300€ des Elterngeldes (meinst du das mit "Erziehungsgeld?) anrechnungsfrei, so dass ihr nur 350€ als eigenes Einkommen angerechnet werden, bei einem Bedarf von 770€. Es fehlen ihr somit rechnerisch 420€, für die nun du aufkommen sollst.
Eine vollständige Unterhaltsberechnung in der Öffentlichkeit durchzuführen halte ich nicht für ratsam.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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Unterhalt an uneheliches Kind ? - von Sigure - 06-04-2012, 13:48
RE: Unterhalt an uneheliches Kind ? - von Bluter - 06-04-2012, 14:25
RE: Unterhalt an uneheliches Kind ? - von p__ - 06-04-2012, 15:28
RE: Unterhalt an uneheliches Kind ? - von p__ - 06-04-2012, 16:01
RE: Unterhalt an uneheliches Kind ? - von p__ - 06-04-2012, 16:55

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