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Diskussion zu: Sorgerecht - So besiegen wir das Unrechtssystem!
#8
Skipper schrieb:Iby,
setze für 'Sorgerecht ab Geburt' besser 'Sorgerecht ab Feststellung der Vaterschaft', so wie der DGFT das aus gutem Grund vorgeschlagen hat.
gerne! Er hatte ja sogar betont darauf hingewiesen, dass das auch schon vorgeburtlich möglich ist:
Zitat:Die elterliche Sorge ist in § 1626 Abs. 1 BGB ausdrücklich auch auf das noch ungeborene Kind zu erstrecken (§ 1912 BGB ist entsprechend anzupassen).4 Der BGB-Gesetzestitel "Elterliche Sorge" (§§ 1626-1711) ist gesetzessystematischneu und allgemeinverständlich zu strukturieren.


skipper schrieb:Mater semper certa est. Daher ist gegen die automatische Sorge der KM zunächst nichts einzuwenden. Ist dieses/sie ungeprüft, dann hat der Vater bei seiner Feststellung ebenfalls ungeprüft in die Sorge einzurücken.

Nimmt man die neusten Untersuchungen ernst, nach denen eine Mutter in ihren Entscheidungen eben nicht immer vom Wohl des Kindes geleitet wird, dann wäre auch sie analog zum Vater zu überprüfen.
einverstanden - bei mir rennst Du insoweit offene Türen ein.

skipper schrieb:Eine Diskriminierung besteht zB weiterhin darin, daß beide ET sich scheidender Paare das Sorgerecht ungeprüft weiter behalten, obwohl die Scheidung größte Uneinigkeit der ET signalisiert. Selbst Trennung dieser Eltern während der Schwangerschaft beläßt dem Vater ungeprüft das Sorgerecht (zunächst).
Das verstößt nicht vvh gegen das Diskriminierungsverbot. Ungleichbehandlung ist erlaubt (auch das hat der EuGHMR -überflüssigerweise- klargestellt.
Die Ungleichbehandlung darf nicht grundlos erfolgen. Nur Gleiches muss gleich behandelt werden. Was gleich ist und demzufolge diskriminierungsfähig, ergibt sich aus dem Einzelfall. Sind die darin vom Gericht herausgearbeiteten Vergleichspaare NICHT vergleichbar, dann eröffnet das die Möglichkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen (Rechtsfolgen) zu gelangen. Das zu prüfen hat der § 1626a BGB a priori verhindert.

skipper schrieb:Die neueren Untersuchungen zeigen, daß eben nicht immer davon auszugehen ist, daß die Alleinsorge der Mutter zum Wohl der Kinder ausgeübt wird, sondern zum Mißbrauch verleitet.
Das Kindeswohlprinzip steht bei den Reform-Regelungen eben NICHT an oberster Stelle!!!
Vollkommen richtig gesehen!
Mehr noch: die Regelung verletzt das Kindeswohl, weil Mütter nun nicht mehr nur noch unter Hinweis auf § 1626a BGB 'nein' zu sagen brauchen, sondern einen das Kindeswohl verletzenden Streit vom Zaun brechen müssen (und aller Erfahrung nach auch werden).
Ich sehe darin eine 'fahrlässige Anstiftung'!

Aber der EuGHMR geht (und das darf er auch) in seiner Entscheidung von redlicher Rechtsanwendung aus. Diesen Irrtum ihm klarzumachen ist jedoch die Individualbeschwerde nicht der richtige Weg (es sei denn, der Rechtsfindungsprozess verletzt im konkreten Einzelfall Menschenrechte).

skipper schrieb:Und hinsichtlich des Schutzes der Familie nach GG und des Familienlebens nach EMRK läßt sich sicher auch noch so einiges finden oder man knüpft an das Familien- und Gleichstellungsmodell von Deepak an.
Deepak hat sich große Mühe gegeben und viel Arbeit geleistet.
Sein Modell ist leider nur Insidern bekannt geblieben.
Aber es ist und bleibt ein Modell unter anderen möglichen Modellen.

Wir haben es versäumt, ihn angemessen zu unterstützen, damit er von den politischen Entscheidungsträgern größere Beachtung findet
(vermutlich, weil wir zu sehr mit unseren eigenen Projekten beschäftigt waren oder in der irrigen Annahme, fähige Diplomaten der eigenen Reihen werden es schon richten).








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RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter - von Ibykus - 08-03-2012, 19:22

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