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Nebenjob beim Unterhaltspflichtigen überobligatorisch?
#2
Die Leitlinien sagen was anderes:

"Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr."

Es gibt nur die Einschränkung, dass du nicht verpflichtet bist den Nebenjob weiterzumachen: "Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden. Dies gilt entsprechend auch für Nebentätigkeiten."

Eine nur teilweise Anrechnung dürfte Richterfreiheit sein. Wobei die Einordnung nach Stufe 2 Düsseldorfer Tabelle für eine Einrechnung der Einkünfte aus Nebenjob spricht, in den höheren Stufen eher dagegen.
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RE: Nebenjob beim Unterhaltspflichtigen überobligatorisch? - von p__ - 01-03-2012, 11:43

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