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OLG Hamm, 2 UF 168/11: Gemeinsames Sorgerecht gegen Willen der Mutter im Einzelfall
#3
Ein weiterer Vater versuchte sein Glück, das gemeinsame Sorgerecht vor Gericht erfolgreich zu erstreiten.
Man muss mittlerweile wohl schon von einer Selbstverständlichkeit sprechen, wenn dieser in der ersten Instanz scheiterte.
Die Mutter des gemeinsamen Kindes zog aber auch wirklich alle Register:
Zitat:Die recht bald nach der Trennung aufkommende Sorge der Kindesmutter bezüglich des Umgangs des Vaters mit der Tochter rührte wohl vor allem daher, dass sie glaubte, sich durch den Kindesvater bevormundet zu fühlen bzw. den Eindruck bekam, der Kindesvater würde sich zu sehr in die alltäglichen Belange des Kindes einmischen. Hinzu kamen dann im Folgenden Befürchtungen hinsichtlich angeblicher sexueller Übergriffe des Kindesvaters, die aber in keiner Weise zu verifizieren sind. Insoweit scheint die Kindesmutter zu überreagieren.
[...]
Ähnlich verhält es sich mit den Vorwürfen der Kindesmutter, der Kindesvater gehe bei Ausübung der Umgangskontakte nicht mit der zu erwartenden Gewissenhaftigkeit bei der Betreuung der Tochter vor.
Hervorhebungen durch mich.
Je heftiger die Amplituden der Emotionen aufseiten einer Mutter, je mehr Glaube aus Unwissenheit statt Wissen aus Dialog, je größer die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht hierauf einsteigt. Dies gilt auch für ein OLG.
Und so (f)eiert das OLG Köln durch den rechtsunsicheren Raum und verteilt großzügigst ein gemeinsames Sorgerecht, mit nur einen "kleinen" Ausnahme: Dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Zitat:Da der Antragsgegner dazu zu neigen scheint, hier mit hineinregieren zu wollen, erscheint es dem Senat angebracht, zur Stärkung der Position der Mutter und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Kindesmutter zu belassen. So ist gewährleistet, dass Giulia bis auf die Umgangskontakte in der Obhut der Mutter verbleibt und ihr insoweit die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln allein übertragen sind.
4 UF 267/11 - Oberlandesgericht Köln
Richterleins Wort in Gottes Ohr, dass die Austrägerin, Kindesentzieherin und Diffamiererin, sich nicht einige hundert Kilometer vom Vater weit absetzt.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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RE: OLG Hamm, 2 UF 168/11: Gemeinsames Sorgerecht gegen Willen der Mutter... - von Bluter - 15-05-2012, 18:24

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