12-05-2012, 21:19
Ich glaube, das Thema Umgangskosten wird mich noch eine Weile weiter beschäftigen. Es geht nun noch um die Glaubhaftmachung, das der Umgang so stattgefunden hat. Ich kann ja nicht jedesmal einen Zeugen einladen, wenn ich die Kinder abhole und wegbringe und KM will am liebsten Ihre Unterschrift von mir vergoldet sehen und ich kann ja nicht für jeden Umgangskontakt für die Unterschrift prozessieren. Wenn ich das Sozialgesetz richtig auslege, muß ich mich wohl der Behörde vorstellen, um einen Eid zu leisten.
Es heisst im §23 SGB X:
"(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen."
Ich vermute, das nicht einmal der Geschäftsstellenleiter meiner Arge die Befähigung zum Richteramt hat. Wo finde ich jetzt dort bloß eine Person,
die für jeden Monat diesen nicht unerheblichen Verwaltungsakt vornimmt? Kann mir nicht vorstellen, das der Behördenleiter jedes mal eigens für mich einen Brief schrieben muß, das ein anderer Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes das für ihn erledigt.
Wenn ich lapidar schreibe: "Ich bin mir über die Folgen einer eidesstattlichen Versicherung bewußt. Ich versichere an Eides statt, daß...Herzlichst, Sixteen Tons" und dieses Schreiben dem JC aushändige; hat diese Erklärung dann überhaupt Rechtskraft, weil sie nicht gemäß der gesetzlichen Bestimmungen abgegeben wurde?
Es heisst im §23 SGB X:
"(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen."
Ich vermute, das nicht einmal der Geschäftsstellenleiter meiner Arge die Befähigung zum Richteramt hat. Wo finde ich jetzt dort bloß eine Person,
die für jeden Monat diesen nicht unerheblichen Verwaltungsakt vornimmt? Kann mir nicht vorstellen, das der Behördenleiter jedes mal eigens für mich einen Brief schrieben muß, das ein anderer Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes das für ihn erledigt.
Wenn ich lapidar schreibe: "Ich bin mir über die Folgen einer eidesstattlichen Versicherung bewußt. Ich versichere an Eides statt, daß...Herzlichst, Sixteen Tons" und dieses Schreiben dem JC aushändige; hat diese Erklärung dann überhaupt Rechtskraft, weil sie nicht gemäß der gesetzlichen Bestimmungen abgegeben wurde?