19-12-2011, 11:50
(19-12-2011, 11:34)p schrieb: Es stimmt, dass beim Unterhalt nach §1615l BGB andere Massstäbe anzusetzen, nämlich Strengere.
Und genau dass würde ich anstelle des TS notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht unter Verweis auf den § 6 des GG durchboxen versuchen.
Mir selbst bleib es überlassen, wieviel Wohnraum ich benötige, um meinem Kind und mir ein einkommensangemessenes Wohnen zu ermöglichen.
Und wenn die Miete meiner Wohnung unter einem Drittel meines Einkommens kostet, dann ist es mehr als Einkommensangemessen.
Hört doch einfach mal mit der Polemik auf, sondern beruft Euch auf die bestehenden Gesetze.
Wie lautet der § 1603 Abs. 1 BGB?
Zitat:(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Das trifft auch auf den BU zu.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.