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Meldepflicht beim Jugendamt bei erhöhtem Einkommen?
#2
(06-12-2011, 23:07)Jo-hn schrieb: Würde ich jetzt noch weniger verdienen, könnte ich ja auch nicht einfach zum JA und nach lust und laune neuberechnen lassen.
Nach oben gehts immer, nach unten fast nimmer. Tongue

(06-12-2011, 23:07)Jo-hn schrieb: 1. bin ich verpflichtet es dem JA zu melden sodas gleich eine Neuberechnung stattfindet
Eine direkte "Meldepflicht" für den U-Pflichtigen wüßte ich nicht. Aber es kann sein, dass eine solche dir in irgendeinem Schreiben der UVG-Kasse auferlegt wurde. ("jede Veränderung der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen" oder so) Sehr wohl gibt es eine solche Meldepflicht jedoch für die UVG-Bezieherin (§6, Abs 4 UVG).
Solange du in der UVG-Zone bist, gibt es keine Einschränkung. Das JA kann neuerdings jederzeit neue Auskunft verlangen.

(06-12-2011, 23:07)Jo-hn schrieb: 2. wenn ich es nicht melde und das JA dann im Sep 2012 neu berechnet... muss ich dann rückwirkend ab Januar den mindestsatz unterhalt nachzahlen?
Das JA wird es wohl fordern und hätte bei einer Klage auch ein leichtes das durchzusetzen.

Allerdings würde ich frühestens mehr zahlen, wenn du das Geld wirklich auf dem Konto hast. Bis zum Ende der probezeit würde ich eine Höhertitulierung verzögern wollen tun.
Da stellt sich die Frage, ob es Sinn macht bis Sept. zu warten. Wenn du das Geld in der Zwischenzeit vermehren könntest, denkbar. Aber kritisch, denn schnell wird dann auch mit möglicher Unterhaltspflichtverletzung gedroht.
Falls bereits jetzt sog. "Unterhaltsschulden" auflaufen, dann würde ich umgehend den ALG II-Bezug als Aufstocker wählen und die Übergangszeit dazu nutzen möglichst viel der "Schulden" auf das Hartz4-Amt zu übertragen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: Meldepflicht beim Jugendamt bei erhöhtem Einkommen? - von sorglos - 06-12-2011, 23:20

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