29-03-2012, 07:45
webmin schrieb:Folgende Fragen bleiben dabei offen:In-sich-Geschäfte sind Verträge, die ein Vertreter in dieser seiner Eigenschaft mit dem Vertretenen abschließt > § 181 BGB.
Die beiden Behörden arbeiten ja unabhängig.
Der Beistand hat ja im Namen meines Sohnes VKH beantragt.
Die UVK hat ja aus Landesmittel UV an die KM geleistet.
Mein RA meinte mal das dies "insich Geschäfte" seien.
Also in diesem Fall arbeit die eine Behörde ganz deutlich mit der anderen Hand -in - Hand.
Ich sehe hier keine Probleme.
webmin schrieb:Mein RA meinte ,dass die UVK den Betrag nicht verwenden darf ,solange das Urteil nicht Rechtskräftig ist.die UVK hat doch den Betrag schon verwendet!:
Denn es könnte passieren ,dass ich ,obwohl ich im nachhinein Recht bekommen würde, das Geld nicht mehr bekomme ,da das Geld "verbraucht" wäre.
Er nannte mir noch Paragraphen ,die ich nicht mehr behalten hatte.
Was meint ihr dazu?
Zitat:Heute bekomme ich nen Schrieb von der Beistandschaft in der mitgeteilt wird dass das Geld der Aufrechnung angekommen sei und dass ich nur noch so ca. 3k bis zum 1.4. zu zahlen habe nebst 225€ laufenden UH.Das läßt sich aber leicht wieder 'umbuchen', wenn das OLG das Urteil aufheben sollte.
Ein Verbrauch des Geldes steht insofern nicht zu befürchten.
Auf die Einrede der 'Entreicherung' (§ 818 Abs. 3 BGB) könnte sich die Behörde aber auch ansonsten nicht berufen: die haben immer Mittel, aus denen sie eine rechtsgrundlose Bereicherung korrigieren können!
Wenn man dagegen einem Sozialhilfeempfänger bspw. irrtümlich Mittel zur Verfügung stellt, die dieser verbraucht, könnte er sich auf 818 III berufen, wenn die SGB-Stelle das Geleistete nach 812 BGB zurück verlangt (Redlichkeit und Gutgläubigkeit immer vorausgesetzt)!