15-11-2011, 22:05
Das JA hat nun ein letztes Ultimatum bekommen bis zum 16.11 .
Danach wird eine Bereicherungsklage folgen.
Auch interessant dazu:
Auszahlung nach § 48 SGB I
Erhält der Unterhaltsschuldner eine dem SGB unterfallende Sozialleistung (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Übergangsgeld, Rente), so ist bei dem für diese
Leistung zuständigen Sozialleistungsträger ein Antrag auf Auszahlung nach § 48
SGB I zu stellen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist eine Auszahlung von Leistungsbeträgen an die UV-Behörde möglich, wenn der familienferne Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Deshalb sollen dem Auszahlungsantrag alle
vorhandenen Unterlagen beigefügt werden, die die Unterhaltspflichtverletzung stützen. Liegt ein Unterhaltstitel vor, soll er im Auszahlungsantrag genannt werden. Eine
Bestätigung des Leistungsträgers über den Leistungsbezug des familienfernen Elternteils ist nicht erforderlich, damit der Auszahlungsantrag gestellt werden kann.
Hinsichtlich des Kindergeldes nach dem BKGG und nach dem EStG ist jedoch nach
RL 2.3.2. zu verfahren.
Ermessensentscheidung des Leistungsträgers
Wird ein Antrag auf Auszahlung gestellt, ist die Entscheidung hierüber dem pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers vorbehalten. Maßgebend für die Aus-
übung des Ermessens dürften nach §§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 33 SGB I die Dauer und der
Umfang der unterbliebenen Unterhaltsleistung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sein. Der Leistungsträger hat in seiner Entscheidungsbegründung die Gesichtspunkte darzulegen, von denen er bei der Ausübung
des Ermessen ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X); tut er dies nicht oder nur
unzureichend, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.
Auszug aus:
http://buergerservice.bremen.de/sixcms/m...202011.pdf
Danach wird eine Bereicherungsklage folgen.
Auch interessant dazu:
Auszahlung nach § 48 SGB I
Erhält der Unterhaltsschuldner eine dem SGB unterfallende Sozialleistung (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Übergangsgeld, Rente), so ist bei dem für diese
Leistung zuständigen Sozialleistungsträger ein Antrag auf Auszahlung nach § 48
SGB I zu stellen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist eine Auszahlung von Leistungsbeträgen an die UV-Behörde möglich, wenn der familienferne Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Deshalb sollen dem Auszahlungsantrag alle
vorhandenen Unterlagen beigefügt werden, die die Unterhaltspflichtverletzung stützen. Liegt ein Unterhaltstitel vor, soll er im Auszahlungsantrag genannt werden. Eine
Bestätigung des Leistungsträgers über den Leistungsbezug des familienfernen Elternteils ist nicht erforderlich, damit der Auszahlungsantrag gestellt werden kann.
Hinsichtlich des Kindergeldes nach dem BKGG und nach dem EStG ist jedoch nach
RL 2.3.2. zu verfahren.
Ermessensentscheidung des Leistungsträgers
Wird ein Antrag auf Auszahlung gestellt, ist die Entscheidung hierüber dem pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers vorbehalten. Maßgebend für die Aus-
übung des Ermessens dürften nach §§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 33 SGB I die Dauer und der
Umfang der unterbliebenen Unterhaltsleistung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sein. Der Leistungsträger hat in seiner Entscheidungsbegründung die Gesichtspunkte darzulegen, von denen er bei der Ausübung
des Ermessen ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X); tut er dies nicht oder nur
unzureichend, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.
Auszug aus:
http://buergerservice.bremen.de/sixcms/m...202011.pdf