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Können Unterhaltsrückstände verfallen oder verjähren ?
#3
(18-10-2011, 10:24)p schrieb: am relevantesten ist für dich vermutlich §195 BGB, "Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre", spätestens aber nach 30 Jahren (§197 BGB) - wenn immer wieder Vollstreckungsversuche unternommen werden.

Auch relevant dürften wohl folgende Urteile/Beschlüsse sein:

Zitat:Aus einem Urteil des OLG Frankfurt:
Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Unterhaltsgläubiger für zurückliegende Zeiträume sein Recht verwirken, wenn er dieses über längere Zeit (Zeitmoment, mindestens 1 Jahr) nicht geltend macht und durch sein Verhalten bei dem Unterhaltsschuldner die Vorstellung weckt oder unterstützt, hierauf nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment).
(Urteil: OLG Ffm vom 15.03.2001 (Az. 1 WF 225/00)

Auch:
Der BGH (NJW 1988, 1137 = FamRZ 1988, 370 [372])
... dass bereits ein Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann.


OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2001 AZ. 10 WF 135/00; FamRZ 2002, 960

OLG Ffm vom 13.01.1999 (Az. 2 UF 88/98)

Also verstreicht eine Frist von etwas mehr als 1 Jahr könnte eine Verwirkung eingetreten sein.

Das Problem in diesem Fall liegt wohl in den an das Jopcenter übergegangenen Ansprüchen.
Die Fristen werden ja nicht mehr direkt vom Unterhaltsgläubiger versäumt.

Ich würde jedoch dem Rat des Rechtsbeistandes folgen, wenn die Erfahrung gezeigt hat, dass schon öfters nicht gefordert wurde, dann könnten sich solche Schlampereien ja auch in Zukunft forsetzen.

Gruß!
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RE: Können Unterhaltsrückstände verfallen oder verjähren ? - von Eifelaner - 18-10-2011, 13:54

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