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Scheidungsantrag erhalten -Was zu beachten ?
#15
@blue
okay Natürlich sind diese Fakten für Eure Hinweise wichtig. Mir sind sie schon so vertraut, dass ich sie nicht vollständig erwähnt habe. Sorry !

Also:
Zitat:2. Wenn Staat für einen für euch aufkommt, dann Stress!

->Sowohl meine Noch Ehefrau als auch ich leben seit Trennungsbeginn vom Staat (ALG II = Hartz IV)

Sie hat seither keinen Trennungsunterhalt beantragt, allerdings zahlt die Unterhaltsvorschusskasse f d Kinder den Mindestsatz (natürlich unter Anrechnung auf ihr ALG-Einkommen, in Summe also "0"). Dieses Geld werde ich wohl irgendwann zurückzahlen müssen.

Damit die Sache rund wird, auch gleich noch Angaben zum Zugewinnausgelich / Ehegatten-Unterhalt plus meine Einschätzung (damit ist auch die Frage von @beppo beantwortet)

-Zugewinn: Ich habe noch keine konkreten zahlen vorliegen,nur soviel:
Mein Hauptvermogen besteht im Alleineigentum der Wohnung, die nach Eheschliessung ausschliesslich von meinem Geld zu meinem alleinigen Eigentum gekauft wurde. Meine Ex ist weder grundbuchrechtlich noch schuldrechtlich irgendiwe involviert, auch nicht als Bürgin.
Das Eigenkapital dazu war menerseits schon vor Beginn der Ehe vorhanden.
Natürlich habe ich durch 4 jahre Tilgung Vermögen gebildet, aber das gleicht noch nicht mal den Vermögensverlust der damaligen Maklerkosten aus.
Andere kleinere vermögenswerte sind durch die Arbeitslosigkeit so gut wie aufgebraucht
Fazit: Mein Vermögenssaldo (Beginn Ehe bis Ende Ehe) ist mit Sicherheit negativ -> ein Zugewinn also nicht zu verteilen.

Daher resultiert evtl. der Verzicht einer Nennung dieses Zugewinns in Ihrem Scheidungsantrag und die Formulierung "die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sind geklärt"

Ehegattenunterhalt: Da wir beide zZt auf Hartz IV Niveau liegen, ergibt sich mE aus dem geringen "Einkommensunterschied" kein verwertbarer Anspruch auf EU. Darüberhinaus sind die Kinder aus dem Gröbsten heraus und sie müßte sich zumindest ein TZ-beschäftigung suchen,was den Einkommensunterschied noch kleiner werden ließe.
Fazit: Auch hier ist zZt nicht viel bei mir zu holen.

Zum Thema Anwaltspflicht: Diese besteht ja im "einvernehmlichen Scheidungsverfahren" nicht unbedingt (§ 114 FamG).

Scheint mir allerdings ratsam in meinem Fall.
Mein geplantes Vorgehen:
1. Beratungshifeschein beantragen
2.RA terminieren
3. Verfahrenskostenhilfe beantragen
4. Einigung über noch offene Punkte erlangen,nur bei Nichteinigung Anträge bei FamGericht stellen.

Sehe ich das richtig so ?

Danke !

Jan

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RE: Scheidungsantrag erhalten -Was zu beachten ? - von StayinAlive12 - 06-10-2011, 15:37

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