26-03-2012, 21:25
das unter cc) ist schon richtig. Über allem steht aber das Kindeswohl und dieses ist auch zu berücksichtigten. §89 FamFG soll und kann nicht der "Racheengel" der FamJustiz sein.
Generell zu hinterfragen ist, ob die Erörterung einer einmaligen Verfehlung tatsächlich vor dem Hintergrund der Kindeswohlmaxime angemessen ist oder die Erörterung selbst das Kindeswohl gefährdet.
Mal konkret: Wenn ein Kind mit hinreichend Umgang zum nicht-betreuenden Elternteil einmal oder ganz selten keinen Bock auf Umgang hat, ansonsten der Umgang aber funktioniert, darf dann der Staat in die "Familie" eingreifen.
Ich denke NEIN. Glasklar eine Überschreitung des Übermassverbotes, eine rechtsmissbräuchliche Auslegung des §89 FamFG.
Generell zu hinterfragen ist, ob die Erörterung einer einmaligen Verfehlung tatsächlich vor dem Hintergrund der Kindeswohlmaxime angemessen ist oder die Erörterung selbst das Kindeswohl gefährdet.
Mal konkret: Wenn ein Kind mit hinreichend Umgang zum nicht-betreuenden Elternteil einmal oder ganz selten keinen Bock auf Umgang hat, ansonsten der Umgang aber funktioniert, darf dann der Staat in die "Familie" eingreifen.
Ich denke NEIN. Glasklar eine Überschreitung des Übermassverbotes, eine rechtsmissbräuchliche Auslegung des §89 FamFG.