24-03-2012, 17:44
http://lexetius.com/2011,4398 bei RN 25
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Während die Anordnung eines Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 1 FamFG ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. insoweit BT-Drucks. 16/9733 S. 291 und BVerfG NJW 2008, 1287 ff.), steht der Hinweis auf die Möglichkeiten der Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht im Ermessen des Gerichts. Er muss selbst dann erfolgen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung nicht das Umgangsrecht, sondern die Umgangspflicht eines Elternteils betrifft, die nur im Ausnahmefall gemäß § 89 FamFG vollstreckt werden kann (vgl. BVerfG NJW 2008, 1287 ff.; Keidel/Giers FamFG 16. Aufl. § 89 Rn. 12; a. A. Haußleiter/Gomille FamFG § 89 Rn. 4).
Also entweder beide Elternteile oder keiner von beiden.
Nur sollte man bei allem eines sehen: Ein willkürlicher Richter, dem ein unbequemer Vater entgegen steht "drückt ab" und dabei ist es gleichgültig warum.
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Während die Anordnung eines Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 1 FamFG ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. insoweit BT-Drucks. 16/9733 S. 291 und BVerfG NJW 2008, 1287 ff.), steht der Hinweis auf die Möglichkeiten der Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht im Ermessen des Gerichts. Er muss selbst dann erfolgen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung nicht das Umgangsrecht, sondern die Umgangspflicht eines Elternteils betrifft, die nur im Ausnahmefall gemäß § 89 FamFG vollstreckt werden kann (vgl. BVerfG NJW 2008, 1287 ff.; Keidel/Giers FamFG 16. Aufl. § 89 Rn. 12; a. A. Haußleiter/Gomille FamFG § 89 Rn. 4).
Also entweder beide Elternteile oder keiner von beiden.
Nur sollte man bei allem eines sehen: Ein willkürlicher Richter, dem ein unbequemer Vater entgegen steht "drückt ab" und dabei ist es gleichgültig warum.