17-07-2011, 21:06
(17-07-2011, 16:03)p schrieb:sorry - hatte Dich ganz überlesen ...(17-07-2011, 15:37)Ibykus schrieb: Ich vermute, dass die Umgngsregelung noch vor Inkrafttreten des FamFG beschlossen wurde. Damit scheiden Zwangsgeld- und Ordnungsgeldanträge aus.
Die Vollstreckbarkeit lässt sich jederzeit einfügen, das wäre der nächste Schritt. Sie ist aber gar nicht nötig, denn selbst wenn der Vergleich vor der FamFG-Reform gerichtlich geschlossen wurde, benötigt er wegen § 86 Abs. 3 FamFG keine Vollstreckungsklausel. Ausser, er hat das Gericht gewechselt.
§ 86 FamFG regelt etwas Anderes.
Abs. 2 stellt nur klar, dass Beschlüsse in FamFG-Angelegenheiten mit Wirksamwerden bereits kraft Gesetzes vollstreckbar sind, ohne dass es hierzu einer Vollstreckbarerklärung (Titel) des Gerichts bedarf.
Es muss aber ein vollstreckungsfähiger Beschluss erst mal vorliegen.
Das ist nicht der Fall, wenn der Hinweis gem. § 89 II FamFG fehlt.
OLG Klrh schrieb:Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ist vor einer Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht bereits deshalb entbehrlich, weil das Familiengericht nach altem Recht, § 33 Abs. 3 FGG, die Verhängung eines Zwangsgelds angedroht hatte. Denn zwischen den Zwangsmitteln nach altem und neuen Recht bestehen erhebliche Unterschiede.
Bei den gem. § 33 FGG festzusetzenden Zwangsmitteln handelte
es sich um Beugemittel, die ausschließlich dazu dienen, die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen. Sie stellten keine Sühne für bereits begangene Pflichtverletzungen dar (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, a.a.O., § 33 Rn. 4; OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1131).
Die nunmehr eingeführten Ordnungsmittel unterscheiden sich von diesen Zwangsmitteln dadurch, dass sie nicht nur Beuge- sondern auch Sanktionscharakter haben (BGHZ, 156, 335 ). Deshalb können sie auch
dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (BT-Drucksache 16/6308,
218).
Da der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG Vollstreckungsvoraussetzung ist (Zöller/Feskorn a.a.O. § 89 FamFG Rn. 7), wird das zuständige Familiengericht die eventuelle Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur bei einer zukünftigen Zuwiderhandlung vornehmen können und auch nur dann, wenn der Verpflichtete keine Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat, § 89 Abs. 4 FamFG.
Die durch das Erfordernis eines Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG eingetretene Erschwerung der Zwangsvollstreckung aus nach altem Recht ergangenen Vollstreckungstiteln ist als Folge der gesetzlichen Neuregelung hinzunehmen.
Richtig ist, dass dieser Hinweis jederzeit nachträglich aufgenommen werden kann.
Deshalb mein Rat: Beantragen und gleichzeitig beantragen, Ordnungsgeld für den Wiederholungsfall anzudrohen.
zum Ganzen auch: HIER
(17-07-2011, 17:14)Nappo schrieb: @ibikus und "p" : Werde ich machen. Bin gerade sowieso am schreiben, da ich noch Einspruch erhebe wegen der Kosten die ich tragen soll aufgrund der von der Gegenseite eingestellten Klage nach § 888 ZPO.viel hab' ich ja nicht geschrieben ...
Was schreib ich jetzt. Kann ich es von Dir-ibikus- so übernehmen? Weil "p" meint, es sei nicht nötig.
Du solltest den Antrag natürlich auch ordentlich begründen.
Insbesondere erklären, warum Du den restlichen Ferienumgang "geschmissen" hast.
Ich kenne die eMails nicht, die mglw zw Dir und Deiner Exe geschrieben wurden. Wenn es Dir noch möglich ist, die Sache so hinzustellen, dass Ursache für Deine Reaktion ausschließlich der Gedanke ans Kindeswohl war, wäre das natürlich schon nicht schlecht.
"Die Olle hat mich einfach nur genervt bis ich die Schnauze voll hatte" kann man ja schlechterdings nicht vortragen ....
Beispiel:
Zitat:Datum
In dem familienrechtlichen Verfahren
des
Name, Adresse
-Antragstellers-
gegen
Name, Adresse
-Antragsgegnerin-
wegen
Umgang
wird beantragt,
1.
gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen,
hilfsweise, wegen der erforderlichen, aber fehlenden Klausel des § 89 Abs. 2 FamFG, ein empfindliches Ordnungsgeld für den Wiederholungsfall anzudrohen, sowie den Vollstreckungs-Hinweis gem § 89 II FamFG nachzutragen.
2.
die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens
3.
dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt
Begründung:
Die Antragsgegnerin ist die Mutter des gemeinsamen Kindes [Name, geboren].
Die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt. [Kind] wohnt bei der Antragsgegnerin.
Zwischenzeitlich wurde vom Antragsteller das gemeinsame Sorgerecht auf den Antragsteller zu übertragen beantragt.
Es besteht ein Beschluss des Familiengerichts T'burg zur Regelung des Umgangsrechts (1 F 211/05) vom 08.06.2006, zuletzt geändert mit Beschluss v. 12.01.2009.......