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AG Westerburg 2020Js 9276/10.31 Ds Unterhaltspflichtverletzung 6 Monate Haft
#1
Hier als Text:

Aktenzeichen 2020 Js 9276/10.31 Ds

Amtsgericht Westerburg

IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Strafverfahren gegen P. wegen Unterhaltspflichtverletzung hat das Amtsgericht Westerburg - Strafrichter in der öffentlichen Sitzung vom 15.06.2011 an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Strüder als Vorsitzender Amtsanwalt Dröll als Vertreter der Staatsanwaltschaft ohne Hinzuziehung eines Urkundebeamten der Geschäftsstelle (§266 Abs. 2 StPO) für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte wird wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
2. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§170, 56 StGB

Gründe:

Der jetzt XX Jahre alte Angeklagte ist nach eigenen Angaben selbständiger Versicherungsvertreter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 800 Euro. Er ist ledig und hat drei nicht eheliche Kinder. Er wohnt bei seiner Lebensgefährtin, deren Mutter das Haus in X käuflich erworben haben soll.

Eintragungen im Strafregister liegen nicht vor.

Der Angeklagte ist gegenüber seinen nicht ehelichen Kindern X und X zum Unterhalt verpflichtet. Nachdem es in der Vergangenheit schon Probleme gegeben hatte, leistete er ab dem 1.06.2010 keinerlei Zahlungen mehr. Wenn er kurzfristig über Einnahmen verfügte gab er das Geld anderweitig aus. Im Übrigen bemühte er sich auch nicht um eine feste Beschäftigung, die ihn leistungsfähig hätte machen können. Er übte lediglich undurchsichtige und kaum kontrollierbare selbständige Tätigkeiten aus.

In seiner Einlassung gab er an, dass er nicht genügend Geld gehabt habe um Unterhalt zahlen zu können. Er bemühe sich mehr Geld zu verdienen, jedoch sei ihm dies noch nicht gelungen. Derzeit sei er dabei ein neues Geschäft aufzubauen.

Nach dem Ergebnis des Hauptverhandlung hat er sich einer Unterhaltspflichtverletzung gemäss §170 StGB schuldig gemacht. Trotz seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gab er seine unzureichende selbständige Tätigkeit nicht auf und zahlte auch nicht als er Geld hatte.

Bei der Bemessung von Art und Höhe der zu verhängenden Strafe fällt positiv ins Gewicht, dass er nicht vorbestraft ist. Hinzukommt, dass er sich zum Schluss der Hauptverhandlung im Ansatz geständig zeigte. Negativ ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsverweigerung für zwei Kinder nunmehr schon längere Zeit andauert, sodass ein beachtlicher Rückstand aufgelaufen ist. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere auch des gesetzlichen Strafrahmes, hielt das Gericht eine

Freiheitsstrafe von drei Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Diese konnte gemäss §56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte kam bislang mit dem Strafgesetz noch nicht in Konflikt und versprach, sich künftig anzustrengen um seiner Unterhaltspflicht zu genügen. Es kann erwartet werden, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine weiteren Straftaten mehr begeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §465 Abs. 1 StPO

gez. Strüder
Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt: Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. [mehrere herrschaftliche Stempel]

Zur Info :

1. Die Zahl 800 € brutto ist falsch. Die richtigen Zahlen gehen aus den vorliegenden Gewinn-und Verlustrechnungen und den Einkommensteuerbescheiden hervor. Zitat Richter :"Wenn ich das mit den selbsändigen schon sehe! Mich interessiert, was man wrklich verdient!"
Ein Armutszeugnis! Er gibt zu, dass Er nicht mal eine einfache Einnahme-Ausgaben-Rechnung lesen kann und unterstellt daher eine "undurchsichtige Tätigkeit!"
Ein Berufsschüler wäre hier qualifizierter, als ein Amtsrichter der "Recht" sprechen soll und nicht kann.....
Was an einem Versicherungsfachmann undurchsichtig sein soll, erschließt sich wohl sonst Niemandem.

2. ...."leistete Er sei dem 01.06.2010 keinerlei Zahlungen mehr...."
Das ist nachweislich falsch! Es wurden regelmäßig Zahlungen geleistet! Nur nicht in voller Höhe! Probleme gab es vorher Keiner !

3. ....Wenn Er kurzzeitig über Einnahmen verfügte, gab Er das Geld anderweitig aus...."
Eine Anmaßung die Seinesgleichen sucht. Das war nie Gegenstand der Verhandlung und ist auch nicht wahr!

4. ...dass die Unterhaltsverweigerung für zwei Kinder nunmehr schon längere Zeit andauert....."
Von Unterhaltsverweigerung war und ist überhaupt nicht die Rede. Das geht auch aus dem dort vorliegendem Schriftverkehr hervor.

Als der Richter mich fragte, wer das Haus gekauft hat, antwortete ich - nett wie ich bin - die Mutter meiner Freundin für eben genau diese.
Daraus wurde dann im Urteil folgendes :
"Er wohnt bei seiner Lebensgefährtin, deren Mutter das Haus in XX käuflich erworben haben soll."

Weiterhin : "Ich sei ja oft in dem Cafe in XX zu sehen. Wie ich das denn bezahle? Ich solle doch die Zeit nutzen um arbeiten zu gehen."
Antwort : "Ich muß dort nichts zahlen, dass sind meine Freunde."
Richter :"Dann gehe ich da zukünftig auch hin."
Antwort :"Ich denke, Sie werden wohl zahlen müssen."

Mammi war mit Ehemann auch da und einer Freundin die immer gerne die Nase in anderer Leute Angelegenheiten steckt, damit man was zum Tratschen hat.

Richter :" Wenn Ihre Ex-Frau nun diesen Grundschulpädagogen geheiratet hat, hat sie eben einen guten Fang gemacht. Das berechtigt Sie nicht, keinen Unterhalt zu zahlen. Nur weil die Kinder dort auch bei Ihrem Vater (!!!) wohnen, denn Sie sind der leibliche Vater!"

Solche Leute sprechen in Deutschland "Recht" und Beschwerden dürften wohl ungehört verhallen.
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AG Westerburg 2020Js 9276/10.31 Ds Unterhaltspflichtverletzung 6 Monate Haft - von Nappo - 27-06-2011, 18:28

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