14-07-2011, 12:34
(14-07-2011, 07:58)Fledermaus schrieb: Schreiben des Mietmauls an das Gericht :Tolle Frechheit - hat wohl nur zwecks Gebührenschinderei so agiert.
...zeigen wir an, dass wir unseren Antrag gemäß § 888 ZPO für erledigt erklären.
Die Gegenseite hat nunmehr mit eigenem Schreiben vom 14.06.2011, ....... Auskunft erteilt. Ob diese sorgfältig ist, wird ggf. in der Stufe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu klären sein.
Die Kosten sind der Gegenseite aufzuerlegen.
Selbstverständlich Beschwerde/Gegenantrag wegen der Kosten einlegen, wenn du die gleiche Auskunft bereits xx Monate vorher gegeben hast, dann war dieser Antrag rein mutwillig.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #