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BVerfG 1 BvR 2253/07 Grenzen fiktiven Einkommens
#1
BVerfG, Beschluss vom 16. 4. 2008 - 1 BvR 2253/07

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet andauernd über fiktive Einkünfte, schon einen Monat vorher am 18.3. ging es in 1 BvR 125/06 um einen ähnlichen Fall, hier im Forum besprochen. Das BVerfG hat für diesen Sachverhalt sogar eigene Textbausteine, die in jedem Urteil erneut wiederholt werden. Der Grund für diese häufigen Verfahren liegt nicht in einer Rechtsunklarheit, sondern in fortgesetzter Missachtung vieler Oberlandesgerichtsrichter einfachster Rechtsgrundsätze zuungunsten von Vätern. Denn die Verfahren werden niemals von den berechtigten Kindern bzw. ihren Vertreterinnen bis zum BVerfG gezogen, sondern von Vätern mit denen Amts- und OLG-Richter auf absurde Weise "kurzen Prozess" gemacht haben.

Da sich die Gesetzgeberin anhaltend weigert, die tatsächlichen Verhältnisse zu akzeptieren und fortgesetzt verfassungsmissachtende Richter nicht aus ihrem Amt entfernt werden können, muss also wieder das BVerfG mahlen.

Der Fall: Ungelernter Mann, Vater zweier Kinder, Gelegenheitsjobs, arbeitslos und ab Juni 2006 vollzeit im Schichtdienst bei einer Zeitarbeitsfirma als Maschinenführer einschliesslich Nachtdienst und Samstagsarbeit. Er verdient damit einen Nettolohn von gut 1000 EUR. Er soll 446 EUR Unterhalt zahlen. Die Ex verklagt ihn. Ihm wird sogar die Prozesskostenhilfe verweigert weil seine Verteidigung aussichtslos sei. OLG verweigert ebenfalls. Doch seine Verfassungsbeschwerde dagegen ist erfolgreich:


"Vorliegend hätten die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der PKH, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, verfehlt. Auch im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des § 1603 II BGB dürfe von einem Unterhaltsschuldner nichts Unmögliches verlangt werden. Deshalb sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Zurechnung fiktiver Einkünfte neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners objektiv zur Voraussetzung habe, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Unterhaltsschuldner überhaupt erzielbar seien, was von den persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsschuldners (Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand) und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhänge. Gefordert werde vom Bf. für die Kinder ein Gesamtbetrag von monatlich 446 Euro; bei einem notwendigen Selbstbehalt von seinerzeit 890 Euro müsse er also monatlich 1336 Euro netto erzielen. Bei Steuerklasse I ohne persönliche Freibeträge und den üblichen Abzügen für Steuern und Sozialversicherungen müsse er deshalb brutto über 2000 Euro verdienen. Der derzeitige Bruttoverdienst liege aber nur bei rund 1350 Euro für eine Vollzeittätigkeit im Schichtdienst und mit Nachtzuschlägen. Selbst unter Berücksichtigung einer zumutbaren Nebentätigkeit sei es - erst recht im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren - nicht realistisch, vom Bf. die Steigerung seines Einkommens um nahezu die Hälfte seines bisherigen Einkommens zu verlangen. Für ein mutwilliges Unterlassen der Erzielung höherer Einkünfte seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Allein aus den fehlenden Bemühungen des Bf. um eine andere Vollzeittätigkeit oder eine Nebentätigkeit hätten die Gerichte hier deshalb nicht auf eine volle Leistungsfähigkeit in Höhe des beantragten Kindesunterhalts schließen dürfen."


Väter, die nicht bis zum BVerfG gehen, werden mit Sicherheit blitzschnell abserviert und finanziell totgeprügelt. Auch viele andere Fälle hätten Chancen vor dem BVerfG gegabt, weil sie ganz ähnlich gelagert sind. Das OLG Köln verhängt beispielsweise weiterhin fröhlich Nebenjobpflichten plus fiktives Einkommen aus Hauptjob ohne Begründung (doppelte Fiktion), ähnlich das OLG Naumburg. Ob eine Arbeitssuche des Schuldners überhaupt Chancen hat, ist diesen Gerichten egal, sie machen einfach die Fiktion zur Realität und die Realität zur Fiktion, den Phantasiebeweis hat der Pflichtige zu führen. Führt er ihn, wird er von der selbstgefälligen Beamtentätern in Robe vom Tisch gewischt.
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BVerfG 1 BvR 2253/07 Grenzen fiktiven Einkommens - von p__ - 25-11-2008, 12:38

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