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Folgen einer Vaterschaftsfestellungsklage und Betreuungsunterhalt
#17
Gerichtlich festgestellte Vaterschaften nach §1600d BGB Abs. 2 ohne DNA-Gutachten gibts aber. Die Darlegung, dass das vermutete Vater der Mutter während der Empfängniszeit "beigewohnt" hat muss natürlich beweisbeschwert sein, eine blosse Behauptung wiegt normalerweise nicht schwer genug. Die Zeugenaussage der Mutter kann z.B. von einem Dritten bestätigt werden. Oder das Gegenteil davon.

Hier gehts um eine Vermutung aufgrund der Beiwohnung zur Empfängniszeit, aus der die rechtliche Vaterschaft entsteht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn erwiesen ist, dass der Mann nicht der biologische Vater ist. So rum also in Abs. 2: Vermutung wird aufgestellt, kann widerlegt werden und nicht "Beweis der biologischen Vaterschaft erzeugt rechtliche Vaterschaft".

Das Abstammungsgutachten klärt die Geschichte, aber das ist nicht immer möglich: Verstorbene oder Ausgewanderte entziehen sich einem Gutachten. Wer sich entzieht, hat Pecht gehabt, wie der BGH 1986 und 1993 geurteilt hat: Dann "kann der die Untersuchung Verweigernde nach vorherigem Hinweis so behandelt werden, als hätten die Untersuchungen keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft erbracht".
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RE: Folgen einer Vaterschaftsfestellungsklage und Betreuungsunterhalt - von p__ - 18-03-2011, 11:18

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