18-01-2011, 18:40
(18-01-2011, 17:51)p schrieb:(18-01-2011, 17:15)Jo-hn schrieb: Was sagt ihr zu diesem schreiben???
Dass es bis auf die Ankündigung einer jährlichen Überprüfung korrekt ist. §1605 Abs. 2 BGB, Auskunftspflicht: "Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat." Die Beweispflicht dafür liegt beim Unterhaltsfordernden.
Angesichts der typischen schlechten Jugendamtserfahrungen vieler Väter würde ich bei dir jetzt einen Grund zum feiern sehen.
Also müsste ich nicht mal nach 2 jahren, wenn ich den beruf nicht gewechselt habe, es neu berechnen lassen. der part -wesentlich höhere einkünfte- ist ja sehr ungenau. und wie sollen die mir das beweisen... beim arbeitgeber nachfragen???...