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§ 33 Meldegesetz - EMA Anfrage
#9
(26-11-2010, 08:42)p schrieb: Was aber nicht geht: Einfach hingehen und sagen, dass die gesuchte Person Schulden hat. Man benötigt einen vollstreckbaren Titel, den man erst auf dem Gerichtsweg bekommt.

Das sehe ich anders. Normalerweise muss man den Betroffenen dann anhören, ob durch die Auskunft an den Gläubiger eine Gefahr für Leib und Leben etc. entstehen könnte. Da das bei normalen Geldschulden kaum der Fall sein dürfte, ist die Auskunft dann auch zu erteilen. Natürlich muss man dem Amt darlegen und erklären, warum man nun meint, Geld beanspruchen zu können. Im Gegenzug reicht die reine Behauptung, bspw. vom Ex verfolgt zu werden, auch nicht aus.

Wäre das nicht so, dann könnten sich Schuldner ja immer mit abstrusen Geschichten über Lebensgefahr aus der Affäre ziehen und schon die Rechtsverfolgung zu einem Titel verhindern.

Nur leider gilt hier auch, dass man lange reden kann, wenn das Gegenüber im Meldeamt einfach anderer Ansicht ist. Sind halt nicht die hellsten Köpfe dort.

fadder
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Nachrichten in diesem Thema
§ 33 Meldegesetz - EMA Anfrage - von firefox - 20-11-2010, 19:30
RE: § 33 Meldegesetz - EMA Anfrage - von karlma - 21-11-2010, 09:29
RE: § 33 Meldegesetz - EMA Anfrage - von p__ - 21-11-2010, 10:35
RE: § 33 Meldegesetz - EMA Anfrage - von malko - 24-11-2010, 04:07
RE: § 33 Meldegesetz - EMA Anfrage - von p__ - 26-11-2010, 08:42
RE: § 33 Meldegesetz - EMA Anfrage - von fadder - 26-11-2010, 12:44

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