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OLG Köln vom 25.1.2010: Umgangsausschluss wegen Kindeswillen
#2
Die Deutungshoheiten von sogenannten psychologischen Sachverständigen tritt in diesem (diesen) Verfahren deutlich zu Tage.
Daneben die Unfähigkeit von Richtern zu differenzieren, zwischen Kindeswohlgefährdung und Bestrebungen des Vaters auf würdevollen Umgang mit seinem Kind.
Zitat:Seine ambivalente Stellung zu I. wird auf Seite 18 des Gutachtens (Blatt 208 GA) deutlich, wenn der Antragsteller auf die Frage der Sachverständigen, wie es ihm in der ganzen Zeit gegangen sei, in der er den Sohn nicht gesehen habe, angab, er habe hin und wieder gegrübelt, ansonsten viel verdrängt. Er könne nicht einschätzen, ob er einen Antrag auf Umgang gestellt hätte, wären nicht Probleme mit der Firma aufgetaucht. Auslöser dafür, dass er sich erneut um Kontakt zu I. bemüht habe, sei gewesen, dass man an ihn wegen Unstimmigkeiten der Firma seiner Frau herangetreten sei. So sei er auf die Idee gekommen, sich wiederum Kontakt zu bemühen.
Dies lässt ein tatsächliches Interesse an I. kaum erkennen.

Das ist pure Interpretation, aus einer eigenen Interessenlage heraus.
Der Vater bekundete sein Interesse mehrfach und intensiv, indem er zuvor (2001-2002) bis hinauf zum OLG auf einen würdevollen Umgang zwischen ihm und seinem Kind bestanden hatte.
Er war also bereits in seinen Bemühungen gescheitert.
Ihm wurde zu Unrecht zur Last gelegt, sich einem Verfahren entzogen zu haben, dass heute nachgewiesener Maßen unvollständig, ungeeignet und somit unnütz war.
Aus Sicht des Vaters war der Zeitpunkt gut gewählt, da er seinem Sohn konkret und direkt einen ruhigen Raum außerhalb des wirtschaftlichen Dilemmas um die Mutter herum hätte bieten können.
Aus der Sicht der Mutter sicherlich ein Vorstoß zur Unzeit, die eigene Phase der Schwäche ausnutzend.

Das Gericht und auch die Begutachtenden hätten hier vermittelnd und aufklärend wirken müssen. Hierzu sind diese nach Recht und Gesetz auch verpflichtet.

Zitat:Vielmehr bestätigt sich nur I. Einschätzung vom Vater, dass es ihm weniger um seinen Sohn geht, als darum, die alten Auseinandersetzungen mit der Mutter weiter zu betreiben.
Diese Reaktion des Sohnes kommt nicht von Ungefähr.
Suggestion ist alles!
Wie man zu dem Schluss kommt aus, auch Auto-, Suggestion einen festen unveränderlichen Willen zu generieren, dem -unterstellt - keine oder vernachlässigbare psychischen und/oder charakterlichen Schäden folgen, wird auf wohl Lebenszeit das Geheimnis der beteiligten Professionen bleiben.

Man schwätzt sich hier selbst und im Kollektiv der Gutmeinenden nach weiteren acht Jahren aus der Verantwortung.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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RE: OLG Köln vom 25.1.2010: Umgangsausschluss wegen Kindeswillen - von Bluter - 28-09-2010, 09:30

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