22-08-2010, 23:39
(22-08-2010, 23:05)p schrieb: Ein Alleinsorgeantrag darf also nicht so gewertet werden, dass die Eltern nicht kooperieren wollen oder können!
Das hat das OLG Brandenburg offenbar noch nicht mitbekommen...
Der Vater beantragte in der Folge das alleinige Sorgerecht für den Sohn, hilfsweise die Erteilung der gemeinsamen Sorge. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg lehnte den Antrag ab. Zwar sei nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein gemeinsames Sorgerecht zu erteilen, soweit dies dem Kindeswohl entspreche. Hier hätten jedoch beide Elternteile das alleinige Sorgerecht für sich in Anspruch genommen und sich darauf berufen mit dem jeweils anderen nicht mehr kommunizieren zu können, beziehungsweise zu wollen.
Daher könne nur einer allein die Sorge ausüben, urteilten die Richter, und entschieden zugunsten der Mutter.
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/12...urchbruch/