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BGH IX ZB 163/09: Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten
#14
Ein paar Angeben im Posting oben ergänzt entsprechend http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3977

Aus der Begründung des Beschlusses, wie immer eine gute Textbausteinkiste für eigene Verfahren und mit guten Verweisen zu anderen Verfahren:

"Die im Jahr 2007 titulierten Ansprüche der Antragsteller auf Zahlung von Kindesunterhalt beruhen nicht auf einer unerlaubten Handlung. Der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung kann daher nur dadurch erfüllt sein, dass sich der Antragsgegner nachträglich der Erfüllung seiner – titulierten – Unterhaltsverpflichtung entzogen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.6.2010 – 13 UF 252/09 -, abgedruckt bei "juris", Rz. 4, 9 ff.). Für die Feststellung einer nachträglichen Erfüllung des Tatbestandes der unerlaubten Handlung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§§ 823 II BGB, 170 StGB) trifft die Antragsteller – als Gläubiger der Forderung - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Wimmer-Ahrens, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl., § 302 Rn. 3 m. w. N.). Sie müssen im Einzelnen darlegen und beweisen, dass sich der Antragsgegner vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat, obwohl er dazu in der Lage war, den titulierten Unterhalt zu leisten und dass ihnen dadurch ein Schaden in Höhe der geltend gemachten rückständigen Unterhaltsforderung entstanden ist. Steht der objektive Tatbestand einer Unterhaltspflichtverletzung fest, obliegt es dem Antragsgegner als Schuldner der Forderung – von den Antragstellern zu widerlegende – Tatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat (sog. "sekundäre Darlegungslast"; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2006 – 3 WF 192/06 -, abgedruckt bei "juris", Rz. 2 f.)."

Es muss also Unterhaltspflichtverletzung durch den Gläubiger bewiesen worden sein. Danach hat der Schuldner immer noch nie Möglichkeit, mangelnde Vorsätzlichkeit nachzuweisen.

Im Folgenden führt das OLG dieselben Begründungen auf, wie sie für einer Verurteilung nach §170 StGB Voraussetzung sind.
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RE: OLG Hamm II-2 WF 286/10 Privatinsolvenz und § 170 StGB - von p__ - 01-08-2012, 14:09

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