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BGH IX ZB 163/09: Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten
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BGH IX ZB 163/09: Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten - Urteil vom 11. Mai 2010. Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf

§ 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat.

Gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO kann die Zustimmung eines dem Schuldenbereinigungsplan widersprechenden Gläubigers nicht ersetzt werden, wenn der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB wegen Unterhaltspflichtverletzung ist ein solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.




Der BGH definiert mal eben das Strafrecht um und führt bei §170 StGB einen nicht genannten Straftatbestand ein: Wer den Staat was kostet, ist schuldig und der ewigen Verdammnis bzw. dem ewigen Schuldturm zu überantworten.

Im gleichen Aufwasch ignoriert der BGH die Einschränkung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Eine Verurteilung nach §170 kann man mit viel Rechtsbeugung vielleicht pauschalisierend als unerlaubte Handlung hindrehen, aber die Vorsätzlichkeit keineswegs, zumal sie bei §170 vollkommen irrelevant ist. Die Vorsätzlichkeit wurde auch im Urteil nicht geprüft, darüber steht nirgends etwas in der Begründung. Weiterhin ist der Begriff der "unterlaubten Handlung" aus InsO § 302 nicht deckungsgleich mit einer Tat nach §170 StGB. Aber das lässt sich wie gesagt noch hinbeugen. § 174 Abs. 2 InsO sagt lediglich aus, dass der Gläubiger die Gründe anzugeben hat, "aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt.".

Beide Faktoren sind Voraussetzung: Vorsätzlichkeit und Unerlaubt.

Eine Vermutung aufgrund der nicht vorhandenen Arbeitslosenmeldung ist, was sie ist: Eine blosse Vermutung. Wenn das Gericht dies nicht einmal überprüft, dann ist das sogenannte "Recht" endgültig im Sumpf der Willkür und der persönlichen Launenhaftigkeit von Richtern abgesoffen. Schliesslich gibt es viele Gründe, sich nicht arbeitslos zu melden, z.B. Krankheit. Eine Nicht-Meldung ist kein Beweis für eine unerlaubte Handlung und erst recht kein Beweis für Vorsätzlichkeit.


Auch recht. Der BGH macht damit Werbung für Insolvenzen im Ausland, die solche Winkeladvokatereien nicht kennen und er macht Werbung dafür, sich als Unterhaltspflichtiger gepflegt zurückzulehnen, denn wozu über der Pfändungsgrenze arbeiten, wenn die Schulden sowieso nie zurückzahlbar sind? Genau diese persönliche Leistungsverweigerung wegen Sinnlosigkeit war übrigens in allen Ländern, auch in Deutschland, der entscheidende Grund, eine private Entschuldung einzuführen.

Wen das stört und wer im Inland in Insolvenz gehen will, sollte bei Anzeigen nach §170 StGB den Rechtsweg voll ausschöpfen. Die meisten Amtsrichterurteile dazu sind ohnehin grob fehlerhaft und bauen auf blosse Einschüchterung.
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BGH IX ZB 163/09: Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten - von p__ - 18-08-2010, 22:21

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