08-11-2009, 11:20
Ich hab mich jetzt dafür nicht in die Tiefen der Recherche begeben ob das wirklich statthaft ist, aber mir liegt ein Urteil vor, in dem es der Amtsrichter abgelehnt hat, einen Titel einzukassieren, weil noch Unterhaltsschulden daraus zu bezahlen waren. Der Titel dient ja nicht nur dem Nachweis für laufenden Unterhalt, sondern auch auch dem Nachweis, dass Unterhalt zu bezahlen war.
Wenn der Gläubiger daran gehindert ist, die Schuld einzutreiben, hemmt das die Verjährung. Es gibt sogar noch einen Grund: §207 BGB Nr. 2.
Wenn der Gläubiger daran gehindert ist, die Schuld einzutreiben, hemmt das die Verjährung. Es gibt sogar noch einen Grund: §207 BGB Nr. 2.