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BGH in XII ZR 78/08: Bei Ehegattenunterhalt nur Kindesunterhalts-Zahlbetrag abziehen
#29
Mangelfall gibt es nur noch beim KU.

Keinen oder wenig BU zahlen zu können, ist kein Mangelfall.

Und das BVerfG sieht keinesfalls die 92 € Kindergeld als reines Einkommen, wenn es dann um BU/TU/EU geht. Man kann in diesem Fall das Einkommen auch um die Umgangskosten kürzen.

Bei 1500 € bereinigtem Netto ist man genauso schnell wieder BU-unfähig, wenn der KV wegen Kinderbetreuung an den Umgangstagen eine größere Wohnung braucht, oder die Kinder weiter weg wohnen. Dann gelten weder die 360 € warm für eine Wohnung, noch heisst es, das Kindergeld ist für den Umgang zu verwenden.

Seh doch nicht immer alles so schwarz.

Es wird doch nicht 1050 + 92 gerechnet, sondern Einkommen minus Zahlbetrag für, statt Tabellenbetrag.

So rechnet man halt bei einem Kind unter 6 1250 € - 225 € (Zahlbetrag).

Würde man den Tabellebetrag her nehmen, würde es halt 1250 € - 317 € (Tabellenbetrag) heissen

Der Effekt ist in beiden Fällen gleich. Es ist 0 Raum für BU/TU/EU

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: BGH in XII ZR 78/08: Bei Ehegattenunterhalt nur Kindesunterhalts-Zahlbetrag abziehen - von Camper1955 - 06-12-2011, 13:00

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