07-06-2009, 11:00
Hallo liebe Forenmitglieder,
danke für Eure bisherigen Anregungen und Auskünfte, die ich in meiner Situation gut gebrauchen kann.
Es ergeben sich für mich daraus immer wieder neue Fragen.
Da der BGH in seinem Urteil vom 27.05.2009 (Az.: XII ZR 111/08) aufgrund der Revisionserwiderungsklage der Gegenseite, die hierin eine neue Unterhaltsberechnung vorgetragen und erfolgreich begründet hat, entschied, den Vorgang an das OLG Hamm zurückzuverweisen, würde ich gerne von Euch wissen:
[/b]Ist eine Abänderungsklage beim hiesigen Familiengericht wegen meiner veränderten Einkommenslage (BUZ + Versorgungsbezüge ab 04/2009) überhaupt nötig bzw. möglich, oder muss (kann) das OLG im Rahmen seiner Überprüfung der dort mit Urteil vom 27.06.2008 (Az.: 13 UF 272/07) festgestellten Unterhaltshöhe auf nachehelichen Krankenunterhalt gemäß § 1572 BGB auch über die veränderten Einkommensverhältnisse ab dem 01.04.2009 (mit) entscheiden ???
Insoweit würde die Zurückverweisung des Falles durch den BGH an das OLG, was die evtl. auch rückwirkende Neuberechnung der Unterhaltshöhe anbelangt, aus meiner Sicht doch bedeuten, dass die zweitinstanzliche Entscheidung aus 2008 noch nicht rechtskräftig geworden ist, oder bin ich mit meiner Einschätzung auf dem Holzweg, denn das OLG hatte in seiner letztjährigen Entscheidung Revison nur, was die zeitliche Befristung des Krankenunterhalts aufgrund der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2008
(§ 1578 b BGB) anbelangt, zugelassen.
Grüße an Euch !
danke für Eure bisherigen Anregungen und Auskünfte, die ich in meiner Situation gut gebrauchen kann.
Es ergeben sich für mich daraus immer wieder neue Fragen.
Da der BGH in seinem Urteil vom 27.05.2009 (Az.: XII ZR 111/08) aufgrund der Revisionserwiderungsklage der Gegenseite, die hierin eine neue Unterhaltsberechnung vorgetragen und erfolgreich begründet hat, entschied, den Vorgang an das OLG Hamm zurückzuverweisen, würde ich gerne von Euch wissen:
[/b]Ist eine Abänderungsklage beim hiesigen Familiengericht wegen meiner veränderten Einkommenslage (BUZ + Versorgungsbezüge ab 04/2009) überhaupt nötig bzw. möglich, oder muss (kann) das OLG im Rahmen seiner Überprüfung der dort mit Urteil vom 27.06.2008 (Az.: 13 UF 272/07) festgestellten Unterhaltshöhe auf nachehelichen Krankenunterhalt gemäß § 1572 BGB auch über die veränderten Einkommensverhältnisse ab dem 01.04.2009 (mit) entscheiden ???
Insoweit würde die Zurückverweisung des Falles durch den BGH an das OLG, was die evtl. auch rückwirkende Neuberechnung der Unterhaltshöhe anbelangt, aus meiner Sicht doch bedeuten, dass die zweitinstanzliche Entscheidung aus 2008 noch nicht rechtskräftig geworden ist, oder bin ich mit meiner Einschätzung auf dem Holzweg, denn das OLG hatte in seiner letztjährigen Entscheidung Revison nur, was die zeitliche Befristung des Krankenunterhalts aufgrund der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2008
(§ 1578 b BGB) anbelangt, zugelassen.
Grüße an Euch !