07-06-2023, 16:12
Du kannst mit Frist von 4 Wochen auch nachträglich noch ein Pfändungsschutzkonto einrichten. Dazu gehst Du einfach auf die Bank. Sollte der Betrag schon ausgekehrt - also überwiesen sein - ist er weg. Handelt es sich bei dem gepfändeten Betrag um laufenden Unterhalt, oder um Rückstände?
Ist der gepfändete Betrag noch nicht weg, sondern lediglich gesperrt, dann hilft das Einrichten eines P-Kontos noch auch diesbezüglich. Dir wird ein Freibetrag festgesetzt werden.
Jetzt muss man aber unterscheiden:
Der Grundfreibetrag ist 1.340 €
Hinzu kommt noch das unterhaltspflichtige Kind. Dieses erhöht erst einmal den Freibetrag auf 1.840 €
Da aber eine Pfändung schon auf dem Konto lastet und diese sich wohl auf den laufenden Unterhalt (+Rückstand innerhalb der letzten 12 Monate) bezieht, wird hier ein niedrigerer Freibetrag zum Tragen kommen. Der ergibt sich aus § 850d ZPO. Dann verbleibt das sog. sozialrechtliche Minimum. Das sind ca. 840 €
Ob der Pfändungsantrag aber darauf gerichtet ist - also auf 850d ZPO - ist zwar wahrscheinlich, aber nicht Dein Problem, sondern das des Gläubigers.
Was den Rückstand in Sachen Unterhaltsvorschuss angeht, so tritt hier das Jugendamt gegen Dich auf den Plan und nicht die Mutter himself. Du versuchst dann, dem Jugendamt in einem Schreiben stichhaltig und sachlich mitzuteilen, dass Du Leistungsfähig (!) warst und belegst diesen Zeitraum. Dann laufen keine Schulden diesbezüglich auf, bzw. gelten als nicht aufgelaufen.
Richtest Du kein P-Konto ein - also am besten sofort ! - dann kann man Dir den kompletten Lohn, bzw. das komplete Guthaben einfach weg pfänden! Du musst also tätig werden.
Ist der gepfändete Betrag noch nicht weg, sondern lediglich gesperrt, dann hilft das Einrichten eines P-Kontos noch auch diesbezüglich. Dir wird ein Freibetrag festgesetzt werden.
Jetzt muss man aber unterscheiden:
Der Grundfreibetrag ist 1.340 €
Hinzu kommt noch das unterhaltspflichtige Kind. Dieses erhöht erst einmal den Freibetrag auf 1.840 €
Da aber eine Pfändung schon auf dem Konto lastet und diese sich wohl auf den laufenden Unterhalt (+Rückstand innerhalb der letzten 12 Monate) bezieht, wird hier ein niedrigerer Freibetrag zum Tragen kommen. Der ergibt sich aus § 850d ZPO. Dann verbleibt das sog. sozialrechtliche Minimum. Das sind ca. 840 €
Ob der Pfändungsantrag aber darauf gerichtet ist - also auf 850d ZPO - ist zwar wahrscheinlich, aber nicht Dein Problem, sondern das des Gläubigers.
Was den Rückstand in Sachen Unterhaltsvorschuss angeht, so tritt hier das Jugendamt gegen Dich auf den Plan und nicht die Mutter himself. Du versuchst dann, dem Jugendamt in einem Schreiben stichhaltig und sachlich mitzuteilen, dass Du Leistungsfähig (!) warst und belegst diesen Zeitraum. Dann laufen keine Schulden diesbezüglich auf, bzw. gelten als nicht aufgelaufen.
Richtest Du kein P-Konto ein - also am besten sofort ! - dann kann man Dir den kompletten Lohn, bzw. das komplete Guthaben einfach weg pfänden! Du musst also tätig werden.
https://www.podcast.de/podcast/908466/
Papa Pudel Podcast
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