04-12-2021, 23:02
Beim BVerfG kann nicht direkt geklagt werden, es ist der Instanzenweg einzuhalten.
Nach dem BGH–Beschluss vom 23.02.2005 (Az.: XII ZR 56/02) kann wegen Umgangskosten der Selbstbehalt erhöht werden. Es gibt auf OLG-Ebene eine Vielzahl von Entscheidungen, die mit unterschiedlichen Begründungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Es ist jedenfalls möglich.
Da du das Wort "gerichtlich" verwendest, wurdest du in dieser Sache aber schon zu Unterhalt verurteilt ohne Selbstbehaltserhöhung. Damit ist der Zug weitgehend abgefahren und deine Frage schon vom Richter beantwortet. Du kannst natürlich ein neues Verfahren beginnen. Der Richter wird derselbe sein, du wirst verlieren, kannst aber dann die Instanzen hochgehen wenn du dir den Anwalt dafür leisten kannst. Mit Verfahrenskostenhilfe kannst du da auch nicht rechnen.
Nach dem BGH–Beschluss vom 23.02.2005 (Az.: XII ZR 56/02) kann wegen Umgangskosten der Selbstbehalt erhöht werden. Es gibt auf OLG-Ebene eine Vielzahl von Entscheidungen, die mit unterschiedlichen Begründungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Es ist jedenfalls möglich.
Da du das Wort "gerichtlich" verwendest, wurdest du in dieser Sache aber schon zu Unterhalt verurteilt ohne Selbstbehaltserhöhung. Damit ist der Zug weitgehend abgefahren und deine Frage schon vom Richter beantwortet. Du kannst natürlich ein neues Verfahren beginnen. Der Richter wird derselbe sein, du wirst verlieren, kannst aber dann die Instanzen hochgehen wenn du dir den Anwalt dafür leisten kannst. Mit Verfahrenskostenhilfe kannst du da auch nicht rechnen.