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Sonderbedarf § 1613 Abs. 2 S.1
#5
Zur Erwirtschaftung von Sonderbedarf und Mehrbedarf gibt es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Allerdings ist die Konstellation insgesamt vielleicht nicht im Gleichgewicht. Die Mutter muss dir Unterhalt für das bei dir lebene Kind zahlen und du ihr für das bei ihr lebende Kind. Die Kinder sind die eigentlichen Gläubiger, deshalb ist keine Verrechnung erlaubt. Was ihr privat macht, ist natürlich eure Sache, aber wenn das ein Nachteil für dich ist, wechselst du vielleicht besser auf den vom Unterhaltsrecht vorgegebenen Weg. Und für das Kind bei dir unterliegt die Mutter sehr wohl gestiegerter Erwerbsobliegenheit. Du auch für dein Kind bei der Mutter. Wenn das korrekt geregelt wird, muss sie mehr arbeiten und damit werden auch Rechnungen zum Sonder- und Mehrbedarf als Nebenffekt beeinflusst.
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Sonderbedarf § 1613 Abs. 2 S.1 - von Stronzus - 28-10-2021, 11:48
RE: Sonderbedarf § 1613 Abs. 2 S.1 - von p__ - 28-10-2021, 12:27
RE: Sonderbedarf § 1613 Abs. 2 S.1 - von IRFP - 28-10-2021, 13:47
RE: Sonderbedarf § 1613 Abs. 2 S.1 - von p__ - 28-10-2021, 14:01
RE: Sonderbedarf § 1613 Abs. 2 S.1 - von p__ - 28-10-2021, 17:10
RE: Sonderbedarf § 1613 Abs. 2 S.1 - von p__ - 28-10-2021, 17:46
RE: Sonderbedarf § 1613 Abs. 2 S.1 - von p__ - 28-10-2021, 18:01

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