31-07-2021, 18:06
Studienbescheinigungen sind laufend vorzulegen, jedes Semester neu und Nachweise, dass das Studium zügig vorangeht. Das ist Voraussetzung den Unterhaltsanspruch. Da heute keine Scheine aufbewahrt werden, sondern Scheine und Leistungsnachweise heute elektronisch über Campusmanagementsystems geführt werden, ist z.B. ein Ausdruck des aktuellen Standes angemessen.
Fürs Geld, Einkommen, Nebenjob gilt der Zweijahresrythmus in §1605 BGB, der nur durchbrochen wird von Abs. 2: "Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat."
Anzugeben ist erstmal alles an Einkommen nebst Belegen. Siehe Anmerkungen Düsseldorfer Tabelle. Ob das dann auch den eigenen Anspruch mindert, kommt erst anschliessend.
Fürs Geld, Einkommen, Nebenjob gilt der Zweijahresrythmus in §1605 BGB, der nur durchbrochen wird von Abs. 2: "Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat."
Anzugeben ist erstmal alles an Einkommen nebst Belegen. Siehe Anmerkungen Düsseldorfer Tabelle. Ob das dann auch den eigenen Anspruch mindert, kommt erst anschliessend.