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Fristen - Ruhen eines familienrechtlichen Verfahrens - Wiederaktivierung
#4
Ruhen des Verfahrens ist in § 251 ZPO definiert. Dafür gibt es ausdrücklich keine Fristen. Sonderregeln im Familienrechr sind mir nicht bekannt. Wichtig ist die Erkenntnis, dass damit alle anderen laufenden Fristen nicht blockiert werden. Du kannst das Verfahren aber wieder in Gang setzen lassen, wenn die Gründe für das Ruhen sich geändert haben.
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Nachrichten in diesem Thema
@Austriake - von Voldemort - 14-01-2021, 11:42
RE: Fristen - Ruhen eines familienrechtlichen Verfahrens - Wiederaktivierung - von p__ - 14-01-2021, 12:33

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