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Strafverfolgung in der Schweiz (Rechtshilfe, Eintretensverfügung)
#8
Alles was Petrus schreibt, kann ich bestätigen. Laufende Strafverfahren sind übrigens auch bei einem Kantonswechsel innerhalb der Schweiz anzugeben, obwohl das gegen das Freizügigskeitsabkommen mit der EU verstösst.
Natürlich wird die Staatsanwaltschaft bei der Aktenedition überprüfen, ob auch noch andere Sachverhalte vorliegen die sich in der Schweiz verfolgen lassen. In Frage kommt da das gesamte Unternehmensstrafrecht wie aber auch Offizialdelikte wie Urkundenfälschung oder Steuerbetrug/Hinterziehung auf Seiten des Beschuldigten. Dritte werden übrigens via Art 292 StGB mittels Editionsverfügung zur Herausgabe der Unterlagen gezwungen, ausser da liegen verwandtschaftliche Verhältnisse vor.
Was aber auch keinProblem darstellt,- weil man einfach mal ne Fishing Expedition startet und sich die Unterlagen auf anderen, verschlungenen Wegen besorgt.

Aussage eines leitenden Staatsanwaltes in der Schweiz: "Das Wort Beschuldigter existiert in meinem Wortschatz nicht, dass sind Alles Täter und Ihre Aufgabe ist es ( gerichtet an die anwesenden Rechtsanwälte und Juristen ) diese Täter der Strafverfolgung zuzuführen" Im Saal hat niemand protestiert, womit das Verhältnis zwischen Schweizer Rechtsanwälten und der Staatsanwaltschaft hinreichend beschrieben werden kann.

Wer solche "Verteidiger" als Anwalt hat, braucht in der Schweiz keinen Gegner mehr.
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RE: Strafverfolgung in der Schweiz (Rechtshilfe, Eintretensverfügung) - von Alberto - 12-04-2020, 09:00

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