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Unterhalt Volljährig erfüllungshindernder Vorbehalt
#17
(03-09-2020, 12:54)p__ schrieb: nach Aufrechnung. Das richtet sich nach §§ 387–396 BGB. Theoretisch sollte das gehen, aber ich kenne keinen solchen Fall aus der Praxis , wer weiss welche miesen Juristentricks da noch möglich sind, um Recht wie immer zu legalem Unrecht zu machen.

Die Beschwerde läuft schon beim OLG, richterlicher Anordnung habe ich den Beschwerdeschriftsatz zur Äußerung binnen drei Wochen von der Gegenseite schon vorliegen. Da wird wohl nichts dran vorbeiführen. Es ist vorstellbar, das vom OLG noch ein Hinweisbeschluss ergehen wird, der anheim stellt, das Verfahren wegen Verlustigkeit einzustellen.  

(03-09-2020, 14:25)zwangszahler schrieb: Dein Anwalt muß immer einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht stellen. Dann bekommst du gegen deinen Sohn einen Titel der 30 J gültig ist, damit kannst du ihn später, wenn er Geld hat pfänden.

Danke gut zu wissen, werde ein besonders Auge auf die Dokumente legen. Noch hat er ja mein Geld. Frage ist, wann er das aufgebraucht hat.
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RE: Unterhalt Volljährig erfüllungshindernder Vorbehalt - von Helmute2000 - 04-09-2020, 12:39

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