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BGH: Kindesunterhalt steigt rückwirkend !!!
#45
Zitat:RE: BGH: Kindesunterhalt steigt rückwirkend !!!

Zitat:Umgang bei Vater z.B. : 2 Monate 322 Euro x 2 = 644 Euro inklusive Kindergeld. Mutter darf halbes Kindergeld für die weiterlaufenden Kosten wie Wohnraum behalten


Das kann ich nicht nachvollziehen, wieso soll die Mutter das halbe Kindergeld wegen dem Wohnraum einbehalten dürfen? Der Vater muss ja auch den Wohnraum bereitstellen. - Das wäre ja wieder ein ungerechter Kompromiss, der nicht dadurch besser wird, dass es so wie es jetzt ist einfach eine Katastrophe ist.

Ich habe das deswegen so geschrieben, weil es jetzt ja gängige Praxis ist, daß Kindergeld je zur Hälfte auf Vater und Mutter zu verteilen. Schließlich darf der Vater ja auch das hälftige Kindergeld einbehalten, zahlt ja nicht 322 , sondern 240 Euro. Die Mutter hat also insgesamt dann 404 Euro. Beim Vater gerechterweise das gleiche: Bedarf des Kindes: 322 Euro laut Tabelle. Der Vater bekommt ja dann im Endeffekt 240 Euro Zahlbetrag laut Tabelle von der Mutter(Mutter überweist allerdings 404 Euro, weil sie in der Regel Kindergeld bekommt, falls der Vater es erhält, bezahlt sie eben nur 240) + 164 Euro Kindergeld, ,macht zusammen wieder 404 Euro im Monat. So ist das gemeint. Im Ergebnis hätte der Vater im Jahr bei 2 Monaten Umgang 960 Euro eingespart.(entspricht 4 Unterhaltsraten, effektiv sinkt der Kindesunterhalt dann bei Wahrnehmung des Umgangsrecht von 2 Monaten im Jahr bereits um 33% ; die Unterhaltsempfangsregelung wäre dann also gerecht: Der wo das Kind hat, erhält auch den Unterhalt. Das könnten Richter, wenn sie wollten, leicht gesetzlich begründen, da es einfach nur fairer ist. )


Nach neuer Rechtssprechung geht es ja dann auch um die Fahrtkosten, die anerkannt werden, allerdings bringt das effektiv nur dann was , wenn der Selbstbehalt trotz fiktiven Einkommen unterschritten wird. Da könnte auf kurzfristige Sicht Besserungen für uns geben, wenn da mutige Väter in die Richtung klagen.

Deswegen.

Gängig ist auch bislang, daß ein Elternteil die Betreuung, der andere Elternteil die Zahlung übernimmt. Nur wenn der Vater z.B. im Schnitt 2 Monate im Jahr das Kind betreut, sollte es so gesetzlich geregelt sein, daß dann der Vater
den Unterhalt bekommt, weil er ja auch die Betreuung übernimmt. Bislang sagt der Gesetzgeber: Ja, Umgangskosten sind in der Tabelle in der Regel einberechnet. Kann aber nicht sein: Denn hier geht es wie gesagt um erhebliche Summen. Umgang kostet neben Fahrtkosten eben auch noch Zeit und Nerven und wie gesagt, deswegen sollte der Vater statt 240 Euro trotzdem zu zahlen, eher 240 Euro erhalten. Also er macht dann im Endeffekt ein Plus von 480 pro Monat. Das müsste man auch Richtern klar machen können, denn so ist eben die Urteilstendenz, das Betreuung kostet.

Das heisst die Mutter hat dann die Pflicht, nicht nur das Kind auszuhändigen, sondern für die Betreuung bzw. den Kindesunterhalt für 2 Monate zu bezahlen.
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RE: BGH: Kindesunterhalt steigt rückwirkend !!! - von Gast1 - 02-05-2009, 00:35
Der nächste logische Schritt - von Gast1 - 03-05-2009, 10:17
RE: BGH: Kindesunterhalt steigt rückwirkend !!! - von Exilierter - 03-05-2009, 11:42
RE: BGH: Kindesunterhalt steigt rückwirkend !!! - von Exilierter - 03-05-2009, 12:16
RE: BGH: Kindesunterhalt steigt rückwirkend !!! - von Exilierter - 03-05-2009, 12:30
RE: BGH: Kindesunterhalt steigt rückwirkend !!! - von Exilierter - 03-05-2009, 12:49
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RE: BGH: Kindesunterhalt steigt rückwirkend !!! - von Vater - 03-05-2009, 19:53
RE: BGH: Kindesunterhalt steigt rückwirkend !!! - von Backfire - 04-05-2009, 07:41

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