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Anspruch auf Betreuungsunterhalt
#4
Ja, auch unverheiratet mindestens drei Jahre. §1615l BGB. Die Unterhaltspflicht "besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt" steht da drin.
Ich denke, du hast mit den 550 EUR schon richtig geschätzt. Die Mutter muss 150 Elterngeldanteil abziehen und die Hälfte ihres Verdiensts. Bei 1500 EUR für Vollzeit hat sie jetzt vielleicht 800 in Teilzeit, also 400 EUR anrechenbar. Macht 550 EUR. Also verbleibt ein Bedarf von 950 EUR. Das ist der Betrag, den die Mutter fordern kann. Und den kannst du nicht decken. Damit ist die Rechnung sinnlos. Dein Zahlbetrag ist nicht durch den Bedarf der Mutter begrenzt, sondern durch deine Leistungsfähigkeit. Dein Selbstbehalt liegt bei mindestens 1200 EUR. Da bleiben also rund 800 bis allerhöchstens 850 EUR zur Verteilung übrig. Das liegt auch unter der 3/7 Grenze, die damit für dich ebenso irrelevant ist.

Das sind alles nur grobe Schätzungen, die eine saubere Berechnung nicht ersetzen. Es gibt noch viele andere Einflussfaktoren. So ist bei Betreuungsunterhalt zum Beispiel mehr bei dir abziehbar wie bei Kindesunterhalt. Vielleicht generell noch berufsbedingte Aufwendungen und Zusatzaltersvorsorge.
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RE: Anspruch auf Betreuungsunterhalt - von p__ - 31-07-2019, 11:00
RE: Anspruch auf Betreuungsunterhalt - von p__ - 31-07-2019, 11:48

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