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P-Konto,Unterhaltspfändung,laufender Unterhalt
#45
(04-07-2019, 09:09)p__ schrieb:
(04-07-2019, 09:01)Arminius schrieb: Ich habe nur einen Gläubiger.
Dieser eine Gläubiger hat bei dir offenbar zwei PfÜB Zettel. Einen für irgendwelche Altschulden. Einen für neue Unterhaltsschulden oder laufenden Unterhalt. Auf dem steht dann natürlich drauf, dass er gem. §850d ZPO zuschlagen darf.

Schön...das der p weiss wie das geht und die Rechtspflegerin...nur der Rechtsanwalt mit Studium, 2 Staatsexamen und Referendariat nicht. Ich werde seit Jahren nur nach §850c gepfändet. Natürlich kommt bei meiner Konstellation kein Groschen mehr rüber an mein Kind.
Der Witz ist das in einer Aktennotiz die Rechtspflegerin darauf im Jahre des Herrn XXXX darauf hingewiesen wird.
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RE: P-Konto,Unterhaltspfändung,laufender Unterhalt - von Arminius - 17-12-2019, 09:17

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