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AG Tecklenburg AZ 3F 35/19 v. 12.04.19 - VKH nur bei ausreichender Antragsbegründung
#1
AG Tecklenburg AZ 3F 35/19 v. 12.04.19 - VKH für Unterhaltsabänderung nur bei ausreichender Antragsbegründung

Zu den Hintergründen:

Der Anwalt der Mutter verlangt Mindestunterhalt vom Vater für dessen vier minderjährige Kinder aus der Ehe mit der Mutter. Der Vater zahlt seit Jahren den Betrag aus einem gerichtlich festgesetzten Titel (Mangelfall) an seine fünf Kinder. Ein Kind wird volljährig und verliert seinen Unterhaltsanspruch. Für die restlichen vier Kinder verlangt die Mutter nun mehr Unterhalt (Mindestunterhalt nach DDT.)

In der Familiensache Kind gegen Papa wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vom xx.yy.zzzz zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. §114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. §113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Die Antragsteller sind die noch minderjährigen Kinder des Antragsgegners. Dieser wurde durch Versäumnisbeschluß des Amtsgerichts Tecklenburg vom xx.yy.2013 in dem Verfahren 3 F 45/12 verpflichtet, Kindesunterhalt für diese und ihre inzwischen volljährige Schwester [Name] in einer Gesamthöhe von xxx,00 zu zahlen.

Sie begehren Verfahrenskostenhilfe für den vorliegenden Antrag gerichtet auf Heraufsetzung der titulierten Beträge auf die dem derzeitigen Mindestkindesunterhalt der jeweiligen Altersstufe entsprechenden Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergeldes. Zur Begründung führen sie aus, dass der Antragsgegner nunmehr aus dem Privatinsolvenzverfahren entlassen sei und damit Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts bestünde. Der Antragsgegner verfüge über ein Nettoeinkommen in Höhe von x.xxx,yy Euro. Dieser Antrag hat in der vorliegenden Form keine Aussicht auf Erfolg.

Der Abänderungsantrag ist bereits mangels Darstellung der dem Ausgangsbeschluss zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen unzulässig. §238 Abs. 1, Satz 2 FamFG.
Der zur Substantiierung eines zulässigen (§238 Abs. 1, Satz 2 FamFG) Abänderungsantrags erforderliche Vortrag kann sich entgegen einer verbreiteten Praxis nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand beschränken, der sich seit der Ersttitulierung vermeintlich zu Gunsten des Antragstellers geändert hat. Vielmehr hat der Vortrag bereits im Rahmen der Zulässigkeit auch die unstreitigen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Zeitschranke des §238 Abs. 2 FamFG mit zu umfassen. Die Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenen Verhältnisse durch den Antragsteller in der Antragsschrift muß erkennen lassen, ob es sich um wesentliche Veränderungen im Sinne von §238 Abs. 1 S. FamFG handelt. Dies erfordert von Seiten des Antragstellers, dass er der Unterhaltsbemessung der Ausgangsentscheidung eine Neuberechnung gegenüberstellt, in die er die aus seiner Sicht eingetretenen Veränderungen Änderungen einarbeitet. Damit hat der Antragsteller die Grundlagen des abzuändernden Beschlusses und deren Änderungen darzulegen, und zwar unter Einschluss des dem titulierten Unterhalt zu Grunde liegenden Rechenweges (vgl. Bömelburg in; Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, §238 FamFG, Rn. 75a m.w.N.) und in Gestalt einer Differenzbetrachtung sowohl hinsichtlich der Tatsachen wie des Zahlenwerks.

Allein der Hinweis auf ein verändertes Berechnungselement begründet die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nicht. Bei einer Beschränkung auf einzelne für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Faktoren ergibt sich bei der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise noch kein Abänderungsgrund (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluß vom 01. Februar 2019 - 13WF 19/19 -, Rn. 5 - 7, juris)

Vorliegend haben die Antragsteller die Grundlagen der abzuändernden Entscheidung überhaupt nicht dargelegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder des Antragsgegners, dies aus dem Altverfahren selber zu ermitteln. Allerdings ist festzuhalten, dass das Bestehen eines Privatinsolvenzverfahrens nicht Gegenstand des Verfahrens 3 F 45/12 und somit auch nicht Grundlage des in Rede stehenden Versäumnisbeschlusses vom xx.yy.2013 war. Im Übrigen wird durch die Durchführung eines Privatinsolvenzverfahrens die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Zahlung des Mindestkindesunterhalts grundsätzlich nicht berührt.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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AG Tecklenburg AZ 3F 35/19 v. 12.04.19 - VKH nur bei ausreichender Antragsbegründung - von Sixteen Tons - 16-04-2019, 21:14

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