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An Dreistigkeit nicht zu überbieten! JA fordert "angeblichen Rückstand" ab 07/2017!
#7
(22-02-2019, 08:14)masku schrieb: Muss ich das bezahlen oder nicht?
Ich wurde nie zur Zahlung von Rückständen angeschrieben.

Nochmal gaaaanz einfach:
Ein früherer Hinweis auf Rückstände löst keine Schulden und keine Zahlungspflicht aus. Dadurch entsteht keine Unterhaltspflicht über die behaupteten Beträge.

Schulden wären entstanden, wenn

- entweder ein Titel existiert hätte und du nicht exakt das bezahlt hättest, was da drin steht.
- oder eine frühere gültige Unterhaltsforderung bestanden hätte, die später bestätigt wird. Ein Beispiel: Herr Masku hat ein Kind und wird am 1.1.2018 vom Jugendamtsbeistand zur Einkommensauskunft aufgefordert damit seine Unterhaltspflicht und -Höhe festgestellt werden kann. Herr Masku gibt die verlangte Auskunft, am 1.2.2018 verlangt der Jugendamtsbeistand dann Unterhalt nach Stufe 2 Düsseldorfer Tabelle. Herr Masku akzeptiert und zahlt den ab 1.3.. Nachdem aber schon im Januar zurt Auskunft aufgefordert wurde, wird auch schon ab Januar Unterhalt fällig und ein Rückstand ist entstanden. Festgestellt wurde diese Tatsache freilich erst im Februar.
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RE: An Dreistigkeit nicht zu überbieten! JA fordert "angeblichen Rückstand" ab 07/2017! - von p__ - 22-02-2019, 10:56

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