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Kind 18 - Ist die Ex und KM nun auch barunterhaltspflichtig?
#8
(20-01-2019, 12:12)p__ schrieb: Erst musst du aussergerichtlich dazu auffordern, einen beurkundeten Verzicht nach §129 und §371 BGB zu unterzeichnen. Dafür ist auf den entsprechenden Punkt der Scheidungsfolgenvereinbarung Bezug zu nehmen.

Erst wenn das verweigert wird bzw. deine Frist dazu ignoriert, geht es vor Gericht. Dazu brauchst du leider einen Anwalt, Anwaltspflicht. Abänderungsklage nach §238 FamFG.

Und was passiert, wenn man weder Prozesskostenhilfe erhält aber dennoch kein Geld für einen Anwalt hat? Dann bleibt der originale Titel bis in alle Ewigkeiten bestehen? Ich meine, so ein Anwalt ist ja nun auch nicht gerade preiswert. Bei mir kann ich mir z.B. gut vorstellen, das ich (Ende letzten Jahres hatte ich ja noch einen Beratungshilfeschein bekommen, aber sprichwörtlich mit dem letzten EUR Selbsbehalt) aufgrund von zwischenzeitlicher Gehalts- und Alterstufenerhöhung da gerade rausfalle, aufgrund der laufenden Unterhaltszahlungen und Rückstandszahlungen aber trotzdem kaum Geld für nen Anwalt haben werde (zumal meine Lebensgefährtin jetzt auch noch Arbeitslos geworden ist und ich das, was sie nun weniger mit nach Hause bringt ja quasi auch noch Ausgleichen muss, damits für uns reicht).

Im Übrigen: wann kann/sollte man diese Schritte (Herausgabe Titel, ggf. Abänderungsklage) denn angehen? Erst ab 18 des Kindes oder schon einige Zeit (3-4 Monate?) vorher mit Hinweis auf die anstehende Volljährigkeit?
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RE: Kind 18 - Ist die Ex und KM nun auch barunterhaltspflichtig? - von Gast1969 - 20-01-2019, 18:18

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