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Selbstanzeige, ZPO 850d, Pfändungen
Heute habe ich eine Antwort vom Amtsgericht bekommen und ich vermute, dass die keinen Bock oder schlimmer keine Ahnung haben.

a) Das Gericht teilt mit, dass nach vorläufiger Auffassung ein Auskunfssanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zulässig ist. Dies schon deswegen, da §246 FamFG als spezielle Regelung zu § 49 FamFG den Auskunftsanspruch nichht umfasst; desweiteren würde es regelmäßig am Reglungsbedürfnis fehlen und der Antragssteller würde in diesem Fall einen nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtschutz erlangen, obwohl die Regelung ja nur eine vorläufige sein sollte.

b) [was ja richtig ist, ich aber nicht beantragt bzw. noch nicht beabsichtige] In einem Hauptsacheverfahren kann ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Dies kann nur über einen Anwalt geschehen.

Zu (a): hier denke ich, dass die Richterin mir den Rechtsschutz nicht zugestehen will, ob wohl dieser zusteht: "...Gemäß § 235 Abs. 1 FamFG besteht eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht, die das Gericht gemäß § 235 Abs. 2 FamFG auf Antrag eines Beteiligten geltend machen muss,..."

Meint Ihr, es reicht, wenn ich die Richterin bzw. das Gericht auf den § 235 FamFG verweise?
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RE: Selbstanzeige, ZPO 850d, Pfändungen - von Mercedes_AMG - 28-12-2018, 18:21
RE: Selbstanzeige, ZPO 850d, Pfändungen - von Mercedes_AMG - 11-05-2019, 14:37
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