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Wie funktionieren dynamische Titel?
#5
(12-06-2018, 21:17)Simon ii schrieb:
(12-06-2018, 15:59)Sixteen Tons schrieb: Du musst die Einkommenserhöhung unaufgefordert melden, wenn Du die freiwillig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hast, eine beim JA abgegebene Schuldurkunde würde darunter fallen.

Wer hat Dir denn so einen Quatsch eingeredet?

Hast Recht, da habe ich mich in etwas verrannt. Es bleibt bei dem üblichen Turnus, egal ob die Urkunde vom JA oder vom Gericht kommt.
Auskunft darf alle 2 Jahre seit der letzten Änderung/Auskunft gefordert werden. Es sei denn, die Wesentlichkeitsgrenze wird überschritten, dann auch früher und der Unterhaltsberechtigte hätte den Nachweis für die Überschreitung zu führen.

Eine rechtliche Pflicht für den Schuldner, proaktiv Einkommensschwankungen mitzuteilen, gibt es nicht. Interessanterweise führt das Unterlassen einer Unterhaltsabänderung zu Gunsten des Schuldners bei Verringerung des Einkommens manchmal auch dazu, daß man ihm unterstellt, das sei ihm egal und damit Gewohnheitsrecht des Gläubigers geworden. Ich glaube hier gab's mal einen Thread, der "Unterhalt für die Ewigkeit" hieß oder so ähnlich.



Zitat:Lag bereits zur Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden eine Unterschreitung des Selbstbehalts vor, ist der Unterhaltspflichtige hieran auch bei einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse festzuhalten.

Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 96/11
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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RE: Wie funktionieren dynamische Titel? - von Sixteen Tons - 13-06-2018, 00:09

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