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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017
#14
(27-06-2017, 16:26)Maestro schrieb: Angenommen man hat Unterhaltsschulden, die teils pflichtwidrig entstanden sind und teils nicht.
Sind dann wenigstens die nicht pflichtwidrig entstandenen Unterhaltsschulden auslöschbar, oder plötzlich allesamt nicht mehr, weil ein Teil pflichtwidrig entstanden ist?

Ich kenne persönlich keinen einzigen Fall, wo die Unterhaltschulden nicht unter die Restschuldbefreiung gefallen sind. Insofern finde ich die Fragestellung müssig. Aber ansonsten ergibt sich die Antwort auf diese Frage aus §302 Inso. Dort ist die Rede von Vorsatz. Der wäre erst einmal zu beweisen (Feststellungsklage). Pflichtwidrigkeit alleine erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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RE: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2017 - von Sixteen Tons - 27-06-2017, 18:48

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